Bundesrechtsanwaltsordnung
Zweiter Teil - Zulassung und allgemeine Vorschriften (§§ 4 - 37) |
Erster Abschnitt - Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§§ 4 - 17) |
(1) Der Bewerber hat folgenden Eid vor der Rechtsanwaltskammer zu leisten:
"Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Rechtsanwalts gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe."
(2) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
(3) Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer Religionsgemeinschaft, an Stelle des Eides eine andere Beteuerungsformel zu gebrauchen, so kann, wer Mitglied einer solchen Religionsgemeinschaft ist, diese Beteuerungsformel sprechen.
(4) Wer aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten will, muss folgendes Gelöbnis leisten:
"Ich gelobe, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Rechtsanwalts gewissenhaft zu erfüllen."
(5) Leistet eine Bewerberin den Eid nach Absatz 1 oder das Gelöbnis nach Absatz 4, so treten an die Stelle der Wörter "eines Rechtsanwalts" die Wörter "einer Rechtsanwältin".
(6) 1Über die Vereidigung ist ein Protokoll aufzunehmen, das auch den Wortlaut des Eides, der anderen Beteuerungsformel oder des Gelöbnisses zu enthalten hat. 2Das Protokoll ist von dem Rechtsanwalt und einem Mitglied des Vorstands der Rechtsanwaltskammer zu unterschreiben. 3Es ist zu der Mitgliederakte des Rechtsanwalts zu nehmen.
(7) Hat der Bewerber schon einmal den Eid nach Absatz 1 oder das Gelöbnis nach Absatz 4 geleistet, so genügt es in der Regel, wenn er auf den früheren Eid oder das frühere Gelöbnis hingewiesen wird.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.08.2021 | Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 | |
01.06.2007 | Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft | 26.03.2007 |
Rechtsprechung zu § 12a BRAO
9 Entscheidungen zu § 12a BRAO in unserer Datenbank:
- AGH Nordrhein-Westfalen, 18.11.2022 - 1 AGH 33/21
- VG Halle, 29.04.2010 - 1 A 99/08
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- OVG Sachsen-Anhalt, 10.11.2011 - 1 L 103/10
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- OVG Sachsen-Anhalt, 10.11.2011 - 1 L 103/10
- LSG Sachsen, 24.04.2012 - L 3 AS 569/10
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- OVG Sachsen-Anhalt, 01.12.2008 - 2 M 248/08
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- VG Köln, 24.05.2012 - 1 K 4750/11
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Zum selben Verfahren:
- VG Köln, 03.05.2012 - 1 K 4750/11
Anspruch Dritter gegen die Rechtsanwaltskammer auf eine Aufsichtsmaßnahme oder ...
- VG Köln, 03.05.2012 - 1 K 4750/11
- LSG Berlin-Brandenburg, 30.03.2017 - L 22 R 188/15
Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit bei einem ...
- LG Hamburg, 18.02.2016 - 327 O 399/15
Wettbewerbsverstoß: Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses bei unterschiedlichen ...
Querverweise
Auf § 12a BRAO verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte
- Allgemeines
- § 46a (Zulassung als Syndikusrechtsanwalt)
- Ausländische Rechtsanwaltsberufe und Berufsausübungsgesellschaften
- § 207 (Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer und berufliche Stellung; Rücknahme und Widerruf)
- Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 209 (Kammermitgliedschaft von Inhabern einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz)