Bundesrechtsanwaltsordnung
Vierter Teil - Die Rechtsanwaltskammern (§§ 60 - 91) |
Zweiter Abschnitt - Organe der Rechtsanwaltskammer (§§ 63 - 91) |
Erster Unterabschnitt - Vorstand (§§ 63 - 77) |
(1) 1Der Vorstand hat die ihm durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. 2Ihm obliegen auch die der Rechtsanwaltskammer in diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse. 3Er hat die Belange der Kammer zu wahren und zu fördern.
(2) Dem Vorstand obliegt insbesondere,
1. | die Mitglieder der Kammer in Fragen der Berufspflichten zu beraten und zu belehren; | |
2. | auf Antrag bei Streitigkeiten unter den Mitgliedern der Kammer zu vermitteln; dies umfasst die Befugnis, Schlichtungsvorschläge zu unterbreiten; | |
3. | auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Kammer und ihren Auftraggebern zu vermitteln; dies umfasst die Befugnis, Schlichtungsvorschläge zu unterbreiten; | |
4. | die Erfüllung der den Mitgliedern der Kammer obliegenden Pflichten zu überwachen und das Recht der Rüge zu handhaben; | |
5. | Rechtsanwälte für die Ernennung zu Mitgliedern des Anwaltsgerichts und des Anwaltsgerichtshofes vorzuschlagen; | |
6. | Vorschläge gemäß §§ 107 und 166 der Bundesrechtsanwaltskammer vorzulegen; | |
7. | der Kammerversammlung über die Verwaltung des Vermögens jährlich Rechnung zu legen; | |
8. | Gutachten zu erstatten, die eine Landesjustizverwaltung, ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde des Landes anfordert; | |
9. | bei der Ausbildung und Prüfung der Studierenden und der Referendare mitzuwirken, insbesondere qualifizierte Arbeitsgemeinschaftsleiter und die anwaltlichen Mitglieder der juristischen Prüfungsausschüsse vorzuschlagen. |
(3) 1In Beschwerdeverfahren setzt der Vorstand die Person, die die Beschwerde erhoben hatte von seiner Entscheidung in Kenntnis. 2Die Mitteilung erfolgt nach Abschluss des Verfahrens einschließlich des Einspruchsverfahrens und ist mit einer kurzen Darstellung der wesentlichen Gründe für die Entscheidung zu versehen. 3§ 76 Absatz 1 bleibt unberührt. 4Die Mitteilung ist nicht anfechtbar.
(4) Der Vorstand kann die in Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Nr. 1 bis 3 und Absatz 3 bezeichneten Aufgaben einzelnen Mitgliedern des Vorstandes übertragen.
(5) 1Beantragt bei Streitigkeiten zwischen einem Mitglied der Rechtsanwaltskammer und seinem Auftraggeber der Auftraggeber ein Vermittlungsverfahren, so wird dieses eingeleitet, ohne dass es der Zustimmung des Mitglieds bedarf. 2Ein Schlichtungsvorschlag ist nur verbindlich, wenn er von beiden Seiten angenommen wird.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.08.2021 | Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 | |
18.05.2017 | Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 12.05.2017 | |
01.09.2009 | Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften | 30.07.2009 | |
01.06.2007 | Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft | 26.03.2007 |
pflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen § 77Abteilungen des Vorstandes
Rechtsprechung zu § 73 BRAO
228 Entscheidungen zu § 73 BRAO in unserer Datenbank:
- BGH, 11.01.2016 - AnwZ (Brfg) 42/14
Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Weiterleitung von Stellungnahmen des ...
Zum selben Verfahren:
- AGH Nordrhein-Westfalen, 09.05.2014 - 1 AGH 6/14
Keine Feststellungsfähigkeit einer unselbständigen Teilfrage
- AGH Nordrhein-Westfalen, 09.05.2014 - 1 AGH 6/14
- BGH, 03.04.2018 - AnwZ (Brfg) 2/18
Begründungspflicht der Mitteilung des Vorstands der Rechtsanwaltskammer an den ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 20.07.2018 - AnwZ (Brfg) 2/18
Postulationsfähigkeit hinsichtlich eines Antrags auf Zulassung der Berufung bzgl. ...
- BGH, 20.07.2018 - AnwZ (Brfg) 2/18
- BGH, 03.07.2017 - AnwZ (Brfg) 45/15
Anwaltliches Berufsrecht: Abgrenzung einer einfachen Belehrung von einem ...
Zum selben Verfahren:
- AGH Nordrhein-Westfalen, 29.05.2015 - 1 AGH 15/15
Erteilung eines belehrenden Hinweises oder einer missbilligenden Belehrung durch ...
- AGH Nordrhein-Westfalen, 29.05.2015 - 1 AGH 15/15
- AGH Niedersachsen, 19.09.2011 - AGH 15/11
Anwaltlicher Berufsverstoß: Missbilligende Belehrung wegen herabsetzender ...
- BGH, 10.09.2020 - AnwZ (Brfg) 21/20
Widerruf der Rechtsanwaltszulassung: Übertragung der Widerrufsentscheidung auf ...
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Zusammenschluss eines Rechtsanwalts mit gewerblichen Unternehmen als Mitglied ...
- AGH Nordrhein-Westfalen, 19.06.2020 - 1 AGH 36/19
Bezeichnung "Rechtsanwalt am Oberlandesgericht" unzulässig
Querverweise
Auf § 73 BRAO verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Die Bundesrechtsanwaltskammer
- Schlichtung
- § 191f (Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft)