Bundesrechtsanwaltsordnung
| Vierter Teil - Die Rechtsanwaltskammern (§§ 60 - 91) |
| Zweiter Abschnitt - Organe der Rechtsanwaltskammer (§§ 63 - 91) |
| Erster Unterabschnitt - Vorstand (§§ 63 - 77) |
(1) Der Vorstand wird durch den Präsidenten einberufen.
(2) Der Präsident muß eine Sitzung anberaumen, wenn ein Viertel der Mitglieder des Vorstandes es schriftlich beantragen und hierbei den Gegenstand angeben, der behandelt werden soll.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.08.2021 | Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 |
pflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen § 77Abteilungen des Vorstandes
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Rechtsprechung zu § 70 BRAO
2 Entscheidungen zu § 70 BRAO in unserer Datenbank:
- AGH Nordrhein-Westfalen, 19.06.2020 - 1 AGH 36/19
Bezeichnung "Rechtsanwalt am Oberlandesgericht" unzulässig
- BGH, 20.03.2017 - AnwZ (Brfg) 46/15
Akteneinsicht in Vorstandsprotokolle einer Rechtsanwaltskammer: Wegfall der ...