Berufsordnung für Rechtsanwälte
| Zweiter Teil - Pflichten bei der Berufsausübung (§§ 2 - 34) |
| Achter Abschnitt - Besondere Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit (§§ 30 - 33) |
(1) 1[Dispositive Regelung] Ausscheidende Gesellschafterinnen und Gesellschafter sollen sich mit der Berufsausübungsgesellschaft rechtzeitig hinsichtlich der Mitteilung des Ausscheidens, der Abrechnung laufender Mandate, der Mandatsakten sowie der nachlaufenden Informations- und Weiterleitungspflichten verständigen. 2Soweit eine Verständigung nicht zustande kommt und auch keine anderweitigen vertraglichen Vereinbarungen bestehen, gelten die Absätze 2 bis 6.
(2) 1[Laufende Mandate] In laufenden Mandaten, mit denen die Ausscheidenden befasst sind, sollen die Mandantinnen und Mandanten in einer gemeinsamen Information befragt werden, durch wen die Mandate künftig geführt werden sollen. 2Kommt eine Verständigung über die gemeinsame Information nicht zustande, können beide Teile einseitig die Entscheidung der Mandantin oder des Mandanten einholen, aber nicht früher als einen Monat vor dem Ausscheidenstermin.
(3) [Allgemeine Informationen] Die Berufsausübungsgesellschaft hat in geeigneter Weise darüber zu informieren, wie die Ausscheidenden für Rechtsuchende unter ihren neuen Kontaktdaten erreichbar sind.
(4) 1[Abrechnung] Die Ausscheidenden haben die von ihnen bearbeiteten Mandate auf den Stichtag ihres Ausscheidens abzurechnen. 2Soweit das nicht möglich oder untunlich ist, haben sie durch geeignete Dokumentation sicherzustellen, dass die Berufsausübungsgesellschaft die bis zum Ausscheidenstermin angefallenen Honorare später abrechnen kann.
(5) 1[Mitnahme von Mandanten] Beenden Mandantinnen oder Mandanten die Mandatsbeziehung zur Berufsausübungsgesellschaft und begründen eine neue mit der oder dem Ausscheidenden oder deren oder dessen neuer Berufsausübungsgesellschaft, hat die Berufsausübungsgesellschaft auf Verlangen der Mandantin oder des Mandanten dem Ausscheidenden vollständige Aktenkopien der laufenden Mandate in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen. 2Das Zurückbehaltungsrecht aus § 50 Abs. 3 Bundesrechtsanwaltsordnung bleibt unberührt.
(6) 1[Weiterleitung von Nachrichten] An die Ausgeschiedenen gerichtete Nachrichten, die die Berufsausübungsgesellschaft nach dem Ausscheiden per beA oder per Gerichts- oder Behördenpost erreichen, sind unverzüglich an sie weiterzuleiten, es sei denn sie beziehen sich auf bei der Berufsausübungsgesellschaft verbliebene Mandate oder Mandatsbeziehungen. 2Erreichen die Ausgeschiedenen Nachrichten betreffend Mandate, die bei der Berufsausübungsgesellschaft verblieben sind, haben sie diese unverzüglich an die Berufsausübungsgesellschaft weiterzuleiten.
(7) [Vermittlung] Entstehen Streitigkeiten über die Abwicklung des Ausscheidens, sollen die Beteiligten vor der Einleitung gerichtlicher Schritte den Vorstand der Rechtsanwaltskammer gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung um Vermittlung bitten.
(8) 1[Entsprechende Geltung] Die Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend für das Ausscheiden einer Scheingesellschafterin oder eines Scheingesellschafters, für Scheingesellschaften, sowie für die Auflösung einer Berufsausübungsgesellschaft. 2Für das Ausscheiden einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts, die oder der nicht Gesellschafterin oder Gesellschafter oder Sch
Fassung aufgrund des Beschlusses der Satzungsversammlung vom 26.05.2025
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Anspruch des ausscheidenden Anwalts auf Nennung der Kontaktdaten