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Berufsordnung für Rechtsanwälte

   Zweiter Teil - Pflichten bei der Berufsausübung (§§ 2 - 34)   
   Achter Abschnitt - Besondere Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit (§§ 30 - 33)   
Gliederung
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 31
Maßnahmen zur Einhaltung des Berufsrechts

(1) Berufsausübungsgesellschaften haben laufend ihre konkreten Risiken für Berufsrechtsverstöße zu ermitteln und zu bewerten, insbesondere solche, die sich aus ihrer Zusammensetzung und Organisationsstruktur, ihren Tätigkeitsfeldern sowie ihren Mandaten ergeben.

(2) 1Auf Basis der Risikoanalyse nach Absatz 1 stellen Berufsausübungsgesellschaften durch geeignete Maßnahmen sicher, dass berufsrechtliche Verstöße verhindert oder zumindest frühzeitig erkannt und abgestellt werden. 2Geeignete Maßnahmen können insbesondere sein:

- die Bestellung einer oder eines Berufsrechtsbeauftragten;

- berufsrechtliche Schulungen;

- elektronische Systeme zur Vermeidung von Interessenkollisionen;

- die elektronische Überwachung von Anderkonten zur Sicherstellung der Verpflichtungen nach § 4;

- eine interne Hinweismeldestelle für berufsrechtsbezogene Beschwerden.

(3) In Berufsausübungsgesellschaften mit regelmäßig mehr als 10 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten oder anderen Angehörigen eines in § 59c Absatz 1 Satz 1 Bundesrechtsanwaltsordnung genannten Berufs sind die Risikoanalyse nach Absatz 1 und die getroffenen Maßnahmen nach Absatz 2 zu dokumentieren, die Dokumentation ist spätestens alle zwei Jahre zu aktualisieren.

Fassung aufgrund des Beschlusses der Satzungsversammlung vom 26.05.2025 (veröffentlicht auf brak.de), in Kraft getreten am 01.12.2025.

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Rechtsprechung zu § 31 BORA

10 Entscheidungen zu § 31 BORA in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 31 BORA verweisen folgende Vorschriften:

    Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) 
      Pflichten bei der Berufsausübung
        Allgemeine Berufs- und Grundpflichten
          § 5a (Kenntnisse im Berufsrecht)
        Anwendungsbereich
          § 34 (Weitere Mitglieder der Rechtsanwaltskammer, ausländische Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte)
Was ist das?

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