Bundesrechtsanwaltsordnung
| Dritter Teil - Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte (§§ 43 - 59q) |
| Zweiter Abschnitt - Berufliche Zusammenarbeit (§§ 59b - 59q) |
(1) 1Die Verbindung zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in einer Berufsausübungsgesellschaft nach § 59b ist Rechtsanwälten auch gestattet
| 1. | mit Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer, Mitgliedern der Patentanwaltskammer, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern, | |
| 2. | mit Angehörigen von Rechtsanwaltsberufen aus anderen Staaten, die nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland oder nach § 206 berechtigt wären, sich in der Bundesrepublik Deutschland niederzulassen, und mit Angehörigen von Patentanwaltsberufen aus anderen Staaten, die nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland oder nach § 157 der Patentanwaltsordnung berechtigt wären, sich in der Bundesrepublik Deutschland niederzulassen, | |
| 3. | mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern anderer Staaten, die nach dem Steuerberatungsgesetz oder der Wirtschaftsprüferordnung ihren Beruf mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern oder vereidigten Buchprüfern in der Bundesrepublik Deutschland gemeinschaftlich ausüben dürfen, | |
| 4. | mit Personen, die in der Berufsausübungsgesellschaft einen freien Beruf nach § 1 Absatz 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes ausüben, es sei denn, dass die Verbindung mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängigem Organ der Rechtspflege, nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann. |
2Eine Verbindung nach Satz 1 Nummer 4 kann insbesondere dann ausgeschlossen sein, wenn in der anderen Person ein Grund vorliegt, der bei einem Rechtsanwalt nach § 7 zur Versagung der Zulassung führen würde.
(2) 1Unternehmensgegenstand der Berufsausübungsgesellschaft nach Absatz 1 ist die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten. 2Daneben kann die Ausübung des jeweiligen nichtanwaltlichen Berufs treten. 3Die §§ 59d bis 59q gelten nur für Berufsausübungsgesellschaften, die der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs dienen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 10.03.2023
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 16.03.2023 | Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften | 10.03.2023 | |
| 01.08.2022 | Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 07.07.2021 | |
| 18.05.2017 | Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 12.05.2017 |
gesellschaften § 59cBerufsausübungs-
gesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe § 59dBerufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit § 59eBerufspflichten der Berufsausübungs-
gesellschaft § 59fZulassung § 59gZulassungsverfahren; Anzeigepflicht § 59hErlöschen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung; Abwickler § 59iGesellschafter-
und Kapitalstruktur von Berufsausübungs-
gesellschaften § 59jGeschäftsführungs-
organe; Aufsichtsorgane § 59kRechtsdienstleistungs-
befugnis § 59lVertretung vor Gerichten und Behörden § 59mKanzlei der Berufsausübungs-
gesellschaft § 59nBerufshaftpflicht-
versicherung § 59oMindest-
versicherungssumme und Jahreshöchstleistung § 59pRechtsanwalts-
gesellschaft § 59qBürogemeinschaft
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Rechtsprechung zu § 59c BRAO
146 Entscheidungen zu § 59c BRAO in unserer Datenbank:
- BGH, 22.07.2025 - AnwZ (Brfg) 36/24
Zum selben Verfahren:
- AGH Nordrhein-Westfalen, 21.06.2024 - 1 AGH 9/24
Zulassung einer Berufsausübungsgesellschaft mit einer Steuerberatungsgesellschaft ...
- AGH Nordrhein-Westfalen, 21.06.2024 - 1 AGH 9/24
- BSG, 28.06.2022 - B 12 R 4/20 R
Versicherungspflicht bzw -freiheit - Geschäftsführer - Rechtsanwälte, die als ...
- BFH, 16.01.2024 - VII R 34/22
Nutzungspflicht des beA für eine Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Zum selben Verfahren:
- FG Berlin-Brandenburg, 06.07.2022 - 9 K 9009/22
Unzulässigkeit einer im Jahr 2022 von einer Rechtsanwaltsgesellschaft nicht als ...
- FG Berlin-Brandenburg, 06.07.2022 - 9 K 9009/22
- AGH Baden-Württemberg, 19.10.2018 - AGH 13/18
Zulassung einer Berufsausübungsgesellschaft mit beschränkter Haftung von ...
- BGH, 11.11.2024 - AnwZ (Brfg) 35/23
Rechtsmäßigkeit des Kammerbeitrags in Rechtsanwaltskammer für Steuerberater
Zum selben Verfahren:
- AGH Bayern, 25.07.2023 - BayAGH III - 4 - 5/23
Pflichtmitgliedschaft für nichtanwaltliche Geschäftsführungsorgane einer ...
- AGH Bayern, 25.07.2023 - BayAGH III - 4 - 5/23
- BGH, 20.03.2017 - AnwZ (Brfg) 33/16
Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Beteiligung einer Partnerschaftsgesellschaft ...
- AGH Bayern, 20.04.2023 - BayAGH III - 4 - 20/21
Vorabentscheidungsersuchen - Widerruf der Zulassung einer ...
Querverweise
Auf § 59c BRAO verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte
- Allgemeines
- Berufliche Zusammenarbeit
- § 59d (Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit)
§ 59e (Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft)
§ 59f (Zulassung)
§ 59h (Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung; Abwickler)
§ 59i (Gesellschafter- und Kapitalstruktur von Berufsausübungsgesellschaften)
§ 59j (Geschäftsführungsorgane; Aufsichtsorgane)
§ 59o (Mindestversicherungssumme und Jahreshöchstleistung)
- Ausländische Rechtsanwaltsberufe und Berufsausübungsgesellschaften
- § 207a (Ausländische Berufsausübungsgesellschaften)