Bundesrechtsanwaltsordnung
Dritter Teil - Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte (§§ 43 - 59q) |
Zweiter Abschnitt - Berufliche Zusammenarbeit (§§ 59b - 59q) |
Zitiervorschläge
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Berufsausübungsgesellschaften, bei denen Rechtsanwälte die Mehrheit der Stimmrechte innehaben und bei denen die Mehrheit der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans Rechtsanwälte sind, dürfen die Bezeichnung "Rechtsanwaltsgesellschaft" führen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.08.2022 | Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 07.07.2021 |
§ 59bBerufsausübungsgesellschaften
§ 59cBerufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe
§ 59dBerufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit
§ 59eBerufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft
§ 59fZulassung
§ 59gZulassungsverfahren; Anzeigepflicht
§ 59hErlöschen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung; Abwickler
§ 59iGesellschafter- und Kapitalstruktur von Berufsausübungsgesellschaften
§ 59jGeschäftsführungsorgane; Aufsichtsorgane
§ 59kRechtsdienstleistungsbefugnis
§ 59lVertretung vor Gerichten und Behörden
§ 59mKanzlei der Berufsausübungsgesellschaft
§ 59nBerufshaftpflicht-
versicherung § 59oMindestversicherungssumme und Jahreshöchstleistung § 59pRechtsanwalts-
gesellschaft § 59qBürogemeinschaft
versicherung § 59oMindestversicherungssumme und Jahreshöchstleistung § 59pRechtsanwalts-
gesellschaft § 59qBürogemeinschaft
Querverweise
Auf § 59p BRAO verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte
- Berufliche Zusammenarbeit
- § 59c (Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe)