Bundesrechtsanwaltsordnung
| Dritter Teil - Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte (§§ 43 - 59q) |
| Zweiter Abschnitt - Berufliche Zusammenarbeit (§§ 59b - 59q) |
(1) Berufsausübungsgesellschaften sind verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und während der Dauer ihrer Betätigung aufrechtzuerhalten.
(2) 1Die Berufshaftpflichtversicherung muss die Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden decken, die sich aus der Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten ergeben. 2§ 51 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 3 Nummer 2 bis 5 und Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden; § 51 Absatz 6 und 7 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass er nur für zugelassene Berufsausübungsgesellschaften gilt. 3Ist die Haftung der Gesellschaft nicht rechtsformbedingt beschränkt und liegt keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vor, so ist auch § 51 Absatz 3 Nummer 1 entsprechend anzuwenden.
(3) Wird die Berufshaftpflichtversicherung nicht oder nicht in dem vorgeschriebenen Umfang unterhalten, so haften neben der Berufsausübungsgesellschaft die Gesellschafter und die Mitglieder des Geschäftsführungsorgans persönlich in Höhe des fehlenden Versicherungsschutzes.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 22.10.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.05.2025 | Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften | 22.10.2024 | |
| 01.08.2022 | Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 07.07.2021 |
gesellschaften § 59cBerufsausübungs-
gesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe § 59dBerufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit § 59eBerufspflichten der Berufsausübungs-
gesellschaft § 59fZulassung § 59gZulassungsverfahren; Anzeigepflicht § 59hErlöschen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung; Abwickler § 59iGesellschafter-
und Kapitalstruktur von Berufsausübungs-
gesellschaften § 59jGeschäftsführungs-
organe; Aufsichtsorgane § 59kRechtsdienstleistungs-
befugnis § 59lVertretung vor Gerichten und Behörden § 59mKanzlei der Berufsausübungs-
gesellschaft § 59nBerufshaftpflicht-
versicherung § 59oMindest-
versicherungssumme und Jahreshöchstleistung § 59pRechtsanwalts-
gesellschaft § 59qBürogemeinschaft
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Querverweise
Auf § 59n BRAO verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte
- Ausländische Rechtsanwaltsberufe und Berufsausübungsgesellschaften
- § 207a (Ausländische Berufsausübungsgesellschaften)