Bundesrechtsanwaltsordnung
Dritter Teil - Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte (§§ 43 - 59q) |
Zweiter Abschnitt - Berufliche Zusammenarbeit (§§ 59b - 59q) |
(1) 1Zugelassene Berufsausübungsgesellschaften können Gesellschafter einer Berufsausübungsgesellschaft sein. 2Bei gesetzlichen Voraussetzungen, die in der Person der Gesellschafter oder der Mitglieder der Geschäftsführung erfüllt sein müssen, kommt es in den Fällen des Satzes 1 auf die Gesellschafter und die Geschäftsführung der beteiligten Berufsausübungsgesellschaft an. 3Haben sich Rechtsanwälte, Angehörige eines der in § 59c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufe sowie Berufsausübungsgesellschaften, die die Voraussetzungen dieses Abschnitts erfüllen, zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen, deren Zweck ausschließlich das Halten von Anteilen an einer zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft ist, so werden ihnen die Anteile an der Berufsausübungsgesellschaft im Verhältnis ihrer Beteiligung an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zugerechnet.
(2) 1Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen muss an die Zustimmung der Gesellschafterversammlung gebunden sein. 2Bei Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien müssen die Aktien auf Namen lauten.
(3) 1Anteile an der Berufsausübungsgesellschaft dürfen nicht für Rechnung Dritter gehalten werden. 2Dritte dürfen nicht am Gewinn der Berufsausübungsgesellschaft beteiligt werden.
(4) Sofern Gesellschafter die Voraussetzungen des § 59c Absatz 1 nicht erfüllen, haben sie kein Stimmrecht.
(5) Gesellschafter können nur stimmberechtigte Gesellschafter zur Ausübung von Gesellschafterrechten bevollmächtigen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.08.2022 | Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 07.07.2021 | |
01.09.2009 | Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften | 30.07.2009 |
gesellschaften § 59cBerufsausübungs-
gesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe § 59dBerufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit § 59eBerufspflichten der Berufsausübungs-
gesellschaft § 59fZulassung § 59gZulassungsverfahren; Anzeigepflicht § 59hErlöschen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung; Abwickler § 59iGesellschafter-
und Kapitalstruktur von Berufsausübungs-
gesellschaften § 59jGeschäftsführungs-
organe; Aufsichtsorgane § 59kRechtsdienstleistungs-
befugnis § 59lVertretung vor Gerichten und Behörden § 59mKanzlei der Berufsausübungs-
gesellschaft § 59nBerufshaftpflicht-
versicherung § 59oMindest-
versicherungssumme und Jahreshöchstleistung § 59pRechtsanwalts-
gesellschaft § 59qBürogemeinschaft
Rechtsprechung zu § 59i BRAO
10 Entscheidungen zu § 59i BRAO in unserer Datenbank:
- BVerfG, 04.08.2022 - 1 BvR 1072/17
Verfassungsbeschwerde betreffend Zulässigkeit einer mehrstöckigen ...
- AGH Bayern, 20.04.2023 - BayAGH III - 4 - 20/21
Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Zulassung einer Rechtsanwaltsgesellschaft; ...
- BGH, 13.01.2003 - AnwZ (B) 12/02
Pflicht einer Anwalts-GmbH zur Bestellung von Geschäftsführern
- BGH, 13.01.2003 - AnwZ (B) 13/02
Zulässigkeit einer Unterlassungsverfügung des Vorstands der Rechtsanwaltskammer; ...
- BGH, 13.01.2003 - AnwZ (B) 14/02
Zulässigkeit einer Unterlassungsverfügung des Vorstands der Rechtsanwaltskammer; ...
- AnwG Hamburg, 27.03.2006 - EV 122/01
Zweigstellenverbot
- BGH, 25.10.2001 - I ZR 29/99
Vertretung der Anwalts-GmbH
- AGH Baden-Württemberg, 19.10.2018 - AGH 13/18
Zulassung einer Berufsausübungsgesellschaft mit beschränkter Haftung von ...
- AGH Berlin, 18.11.2005 - II AGH 6/05
Widerruf der Zulassung einer Ein-Mann-Rechtsanwaltsgesellschaft
- LG Berlin, 06.12.2003 - 15 O 690/03
Kanzleishops in Kaufhäusern vom Landgericht vorerst verboten
Querverweise
Auf § 59i BRAO verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte
- Ausländische Rechtsanwaltsberufe und Berufsausübungsgesellschaften
- § 207a (Ausländische Berufsausübungsgesellschaften)