Berufsordnung für Rechtsanwälte

   Zweiter Teil - Pflichten bei der Berufsausübung (§§ 2 - 34)   
   Erster Abschnitt - Allgemeine Berufs- und Grundpflichten (§§ 2 - 5a)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 4
Fremdgelder und andere Vermögenswerte

(1) 1Fremdgelder und sonstige Vermögenswerte, insbesondere Wertpapiere und andere geldwerte Urkunden, sind unverzüglich an die Berechtigten weiterzuleiten. 2Solange dies nicht möglich ist, sind Fremdgelder auf Anderkonten zu verwalten; dies sind in der Regel Einzelanderkonten. 3Die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt tragen dafür Sorge, dass über Sammelanderkonten keine Zahlungen abgewickelt werden, bei denen Risiken in Bezug auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bestehen. 4Auf einem Sammelanderkonto dürfen Gelder nicht verwaltet werden,

a) die aus Mandaten stammen, deren Gegenstand zumindest auch ein Geschäft, eine Dienstleistung, eine Hilfeleistung, eine Transaktion oder eine Beratung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Geldwäschegesetzes mit Ausnahme der Verwaltung von Geld nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Geldwäschegesetzes ist,
b) die der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt in bar übergeben wurden und die unbeschadet einer Aufteilung auf mehrere Teilbeträge den Betrag von insgesamt 1000 Euro übersteigen oder
c) die der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt von einem Bankkonto aus einem Drittstaat überwiesen wurden, der
1. zu den von der Europäischen Kommission nach Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 ermittelten Drittstaaten mit hohem Risiko gehört, die im Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 1675/2016 der Kommission vom 14. Juli 2016 in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt ist, oder
2. in den jeweils aktuellen Informationsberichten "High-Risk Jurisdictions subject to a Call for Action" und "Jurisdictions under Increased Monitoring" der Financial Action Task Force als Staat mit strategischen Mängeln eingestuft wird.

5Gelder, die auf einem Sammelanderkonto verwaltet wurden, darf die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt nicht in bar auszahlen oder auf Konten in Ländern gemäß Satz 4 Buchstabe c weiterleiten. 6Über Fremdgelder ist unverzüglich, spätestens mit Beendigung des Mandats, abzurechnen. 7Sonstige Vermögenswerte sind gesondert zu verwahren. 8Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit etwas anderes in Textform vereinbart ist.

(2) Eigene Forderungen dürfen nicht mit Geldern verrechnet werden, die zweckgebunden zur Auszahlung an andere als die Mandantin oder den Mandanten bestimmt sind.

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Fassung aufgrund des Beschlusses der Satzungsversammlung vom 05.12.2022 (BRAKMitt. 2023, 117), in Kraft getreten am 01.06.2023.

Rechtsprechung zu § 4 BORA

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Querverweise

Auf § 4 BORA verweisen folgende Vorschriften:

    Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) 
      Pflichten bei der Berufsausübung
        Allgemeine Berufs- und Grundpflichten
          § 5a (Kenntnisse im Berufsrecht)
        Besondere Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit
          § 31 (Maßnahmen zur Einhaltung des Berufsrechts)
        Anwendungsbereich
          § 34 (Weitere Mitglieder der Rechtsanwaltskammer, ausländische Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte)
Was ist das?

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