Berufsordnung für Rechtsanwälte

   Zweiter Teil - Pflichten bei der Berufsausübung (§§ 2 - 34)   
   Erster Abschnitt - Allgemeine Berufs- und Grundpflichten (§§ 2 - 5a)   
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§ 3
Interessenwiderstreit

(1) 1Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dürfen keine widerstreitenden Interessen vertreten. 2Sie dürfen in einem laufenden Mandat auch keine Vermögenswerte von der Mandantin oder dem Mandanten und/oder der Anspruchsgegnerin oder dem Anspruchsgegner zum Zweck der treuhänderischen Verwaltung oder Verwahrung für beide Parteien entgegennehmen.

(2) Wer erkennt, dass er entgegen § 43a Abs. 4 bis 6 BRAO tätig geworden ist, hat unverzüglich die Mandantschaft zu informieren und alle Mandate in derselben Rechtssache zu beenden.

(3) 1Eine gemeinschaftliche Berufsausübung im Sinne von § 43a Abs. 4 Satz 2 BRAO liegt bei Bürogemeinschaften (§ 59q BRAO) nicht vor. 2Eine Sozietätserstreckung gilt auch für individuell erteilte Mandate.

(4) 1Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dürfen in einem Mandat nach § 43a Abs. 4 Satz 4 BRAO (Befreiung von der Sozietätserstreckung mit Zustimmung der Mandantinnen und Mandanten) nur tätig werden, wenn durch getrennte Bearbeitung die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht sichergestellt ist. 2Dafür ist, über die allgemeinen Anforderungen des § 2 hinaus, insbesondere erforderlich

a) die inhaltliche Bearbeitung der widerstreitenden Mandate ausschließlich durch verschiedene Personen,
b) der Ausschluss des wechselseitigen Zugriffs auf Papierakten sowie auf elektronische Daten einschließlich des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs, und
c) das Verbot an die mandatsbearbeitenden Personen, wechselseitig über das Mandat zu kommunizieren.

3Die Einhaltung dieser Vorkehrungen ist zum jeweiligen Mandat zu dokumentieren.

Vorschrift neugefaßt durch das Beschluss der Satzungsversammlung vom 05.12.2022 (BRAKMitt. 2023, 100), in Kraft getreten am 01.06.2023.

Rechtsprechung zu § 3 BORA

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Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 3 BORA

11.08.2003Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 3 Abs. 2 der Berufsordnung für Rechtsanwälte)BGBl. I S. 1672

Querverweise

Auf § 3 BORA verweisen folgende Vorschriften:

    Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) 
      Pflichten bei der Berufsausübung
        Allgemeine Berufs- und Grundpflichten
          § 5a (Kenntnisse im Berufsrecht)
        Anwendungsbereich
          § 34 (Weitere Mitglieder der Rechtsanwaltskammer, ausländische Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte)
Was ist das?

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