Berufsordnung für Rechtsanwälte
Zweiter Teil - Pflichten bei der Berufsausübung (§§ 2 - 34) |
Erster Abschnitt - Allgemeine Berufs- und Grundpflichten (§§ 2 - 5) |
(1) 1Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er eine andere Partei in derselben Rechtssache im widerstreitenden Interesse bereits beraten oder vertreten hat oder mit dieser Rechtssache in sonstiger Weise im Sinne der §§ 45, 46 Bundesrechtsanwaltsordnung beruflich befasst war. 2Der Rechtsanwalt darf in einem laufenden Mandat auch keine Vermögenswerte von dem Mandanten und/oder dem Anspruchsgegner zum Zweck der treuhänderischen Verwaltung oder Verwahrung für beide Parteien entgegennehmen.
(2) 1Das Verbot des Abs. 1 gilt auch für alle mit ihm in derselben Berufsausübungs- oder Bürogemeinschaft gleich welcher Rechts- oder Organisationsform verbundenen Rechtsanwälte. 2Satz 1 gilt nicht, wenn sich im Einzelfall die betroffenen Mandanten in den widerstreitenden Mandaten nach umfassender Information mit der Vertretung ausdrücklich einverstanden erklärt haben und Belange der Rechtspflege nicht entgegenstehen. 3Information und Einverständniserklärung sollen in Textform erfolgen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für den Fall, dass der Rechtsanwalt von einer Berufsausübungs- oder Bürogemeinschaft zu einer anderen Berufsausübungs- oder Bürogemeinschaft wechselt.
(4) Wer erkennt, dass er entgegen den Absätzen 1 bis 3 tätig ist, hat unverzüglich seinen Mandanten davon zu unterrichten und alle Mandate in derselben Rechtssache zu beenden.
(5) Die vorstehenden Regelungen lassen die Verpflichtung zur Verschwiegenheit unberührt.
Fassung aufgrund des Beschlusses der Satzungsversammlung vom 16.04.2018
Rechtsprechung zu § 3 BORA
127 Entscheidungen zu § 3 BORA in unserer Datenbank:
- AGH Bayern, 24.04.2012 - BayAGH II - 16/11
Anwaltssache: Tätigkeitsverbot für einen anderen Rechtsanwalt einer neuen ...
- LG Karlsruhe, 06.10.2016 - 10 O 219/16
Nichtigkeit eines Rechtsanwaltsvertrages: Verstoß gegen das Verbot der Vertretung ...
- VerfGH Bayern, 22.07.2019 - 64-VI-16
Verstoß gegen Willkürverbot und Substanziierungsgebot
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 13.10.2016 - 4 C 16.1291
Auslegung des Begriffs der "selben" Rechtssache
- VGH Bayern, 13.10.2016 - 4 C 16.1291
- BVerfG, 12.01.2016 - 1 BvL 6/13
Verbot der Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mit Ärzten und ...
- OLG Bremen, 02.03.2018 - 1 Ws 12/18
Anforderungen der Begründung der Ablehnung der Bestellung zum Pflichtverteidiger ...
- OLG Celle, 29.06.2020 - 3 Ws 154/20
Beschwerde des Angeklagten gegen die Bestellung eines Nebenklägerbeistands
- AGH Nordrhein-Westfalen, 06.05.2011 - 2 AGH 47/10
Zulässigkeit der Vertretung eines Ehemannes in einem Scheidungsverfahren ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 23.04.2012 - AnwZ (Brfg) 35/11
Anwaltliche Berufspflicht: Vertretung widerstreitender Interessen bei Vertretung ...
- BGH, 23.04.2012 - AnwZ (Brfg) 35/11
- AnwG Hamburg, 10.06.2008 - II AnwG 21/07
Verstoß gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 3 BORA
11.08.2003 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 3 Abs. 2 der Berufsordnung für Rechtsanwälte) | BGBl. I S. 1672 |
Querverweise
Auf § 3 BORA verweisen folgende Vorschriften:
- Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)
- Pflichten bei der Berufsausübung
- Anwendungsbereich
- § 34 (Weitere Mitglieder der Rechtsanwaltskammer, ausländische Rechtsanwälte)