Berufsordnung für Rechtsanwälte

   Zweiter Teil - Pflichten bei der Berufsausübung (§§ 2 - 34)   
   Erster Abschnitt - Allgemeine Berufs- und Grundpflichten (§§ 2 - 5a)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/BORA/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ BORA (https://dejure.org/gesetze/BORA/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ BORA
__paste_bez____paste_norm__ Berufsordnung für Rechtsanwälte (https://dejure.org/gesetze/BORA/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Berufsordnung für Rechtsanwälte
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 5
Kanzlei, weitere Kanzlei und Zweigstelle

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind verpflichtet, die für ihre Berufsausübung erforderlichen sachlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen in Kanzlei und Zweigstelle vorzuhalten.

Vorschrift neugefaßt durch das Beschluss der Satzungsversammlung vom 05.12.2022 (BRAKMitt. 2023, 100), in Kraft getreten am 01.06.2023.

Rechtsprechung zu § 5 BORA

30 Entscheidungen zu § 5 BORA in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 30 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 5 BORA verweisen folgende Vorschriften:

    Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) 
      Pflichten bei der Berufsausübung
        Allgemeine Berufs- und Grundpflichten
          § 5a (Kenntnisse im Berufsrecht)
        Anwendungsbereich
          § 34 (Weitere Mitglieder der Rechtsanwaltskammer, ausländische Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht