Berufsordnung für Rechtsanwälte
Zweiter Teil - Pflichten bei der Berufsausübung (§§ 2 - 34) |
Achter Abschnitt - Besondere Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit (§§ 30 - 33) |
1Ein Rechtsanwalt darf sich mit Angehörigen anderer nach § 59a Abs. 1 Bundesrechtsanwaltsordnung sozietätsfähiger Berufe nur dann zu einer gemeinschaftlichen Berufsausübung in einer Sozietät, in sonstiger Weise oder in einer Bürogemeinschaft verbinden, wenn diese bei ihrer Tätigkeit auch das anwaltliche Berufsrecht beachten. 2Dasselbe gilt für die Verbindung mit Angehörigen anderer nach § 59a Abs. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung sozietätsfähiger Berufe, sofern sie in der Bundesrepublik Deutschland tätig werden.
Rechtsprechung zu § 30 BORA
8 Entscheidungen zu § 30 BORA in unserer Datenbank:
- BVerfG, 12.01.2016 - 1 BvL 6/13
Verbot der Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mit Ärzten und ...
- AGH Baden-Württemberg, 19.10.2018 - AGH 13/18
Zulassung einer Berufsausübungsgesellschaft mit beschränkter Haftung von ...
- AGH Nordrhein-Westfalen, 06.11.2020 - 2 AGH 7/20
- BGH, 10.10.2011 - AnwZ (Brfg) 1/10
Rechtsanwaltsgesellschaft: Zulassungsfähigkeit einer aus Patentanwälten ...
- OLG Dresden, 09.06.1998 - 14 U 3245/97
Wettbewerbswidrige Werbung von in einer Sozietät zusammengeschlossenen ...
- BGH, 09.12.2010 - IX ZR 44/10
Gemischte Beratersozietät aus Rechtsanwälten und Steuerberatern: Verpflichtung ...
- BGH, 21.06.1999 - AnwZ (B) 89/98
Verbot der Sternsozietät
- LG Bochum, 21.06.2010 - 3 O 531/09
Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung des Steuerberatervertrages; ...
Querverweise
Auf § 30 BORA verweisen folgende Vorschriften:
- Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)
- Pflichten bei der Berufsausübung
- Anwendungsbereich
- § 34 (Weitere Mitglieder der Rechtsanwaltskammer, ausländische Rechtsanwälte)