Berufsordnung für Rechtsanwälte
Zweiter Teil - Pflichten bei der Berufsausübung (§§ 2 - 34) |
Siebter Abschnitt - Besondere Berufspflichten im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr (§§ 29 - 29b) |
Zitiervorschläge
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Wer als Rechtsanwalt einen ausländischen Rechtsanwalt einschaltet, muss diesen bei der Einschaltung informieren, wenn er eine sich aus der Einschaltung ergebende eigene Verbindlichkeit oder Haftung für das Honorar, die Kosten und die Auslagen des ausländischen Rechtsanwalts nicht übernehmen will.
§ 29(aufgehoben)
§ 29aZwischenanwaltliche Korrespondenz im grenz-
überschreitenden Rechtsverkehr § 29bEinschaltung eines ausländischen Rechtsanwalts
überschreitenden Rechtsverkehr § 29bEinschaltung eines ausländischen Rechtsanwalts
Rechtsprechung zu § 29b BORA
2 Entscheidungen zu § 29b BORA in unserer Datenbank:
- OLG Hamburg, 18.05.2017 - 4 U 194/16
Kooperation von Rechtsanwälten in der EU: Honoraranspruch eines deutschen ...
Zum selben Verfahren:
- LG Hamburg, 10.11.2016 - 327 O 59/16
Anwaltliches Berufsrecht: Honorarhaftung eines dänischen Rechtsanwalts bei ...
- LG Hamburg, 10.11.2016 - 327 O 59/16