Berufsordnung für Rechtsanwälte

   Zweiter Teil - Pflichten bei der Berufsausübung (§§ 2 - 34)   
   Siebter Abschnitt - Besondere Berufspflichten im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr (§§ 29 - 29b)   
Gliederung
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https://dejure.org/gesetze/BORA/29b.html
§ 29b BORA (https://dejure.org/gesetze/BORA/29b.html)
§ 29b BORA
§ 29b Berufsordnung für Rechtsanwälte (https://dejure.org/gesetze/BORA/29b.html)
§ 29b Berufsordnung für Rechtsanwälte
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Textdarstellung

  

§ 29b
Einschaltung eines ausländischen Rechtsanwalts

Wer als Rechtsanwalt einen ausländischen Rechtsanwalt einschaltet, muss diesen bei der Einschaltung informieren, wenn er eine sich aus der Einschaltung ergebende eigene Verbindlichkeit oder Haftung für das Honorar, die Kosten und die Auslagen des ausländischen Rechtsanwalts nicht übernehmen will.

Rechtsprechung zu § 29b BORA

2 Entscheidungen zu § 29b BORA in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 29b BORA verweisen folgende Vorschriften:

    Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) 
      Pflichten bei der Berufsausübung
        Allgemeine Berufs- und Grundpflichten
          § 5a (Kenntnisse im Berufsrecht)
        Anwendungsbereich
          § 34 (Weitere Mitglieder der Rechtsanwaltskammer, ausländische Rechtsanwälte)
Was ist das?

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