Berufsordnung für Rechtsanwälte
Zweiter Teil - Pflichten bei der Berufsausübung (§§ 2 - 34) |
Siebter Abschnitt - Besondere Berufspflichten im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr (§§ 29 - 29b) |
Zitiervorschläge
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Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, nach Rücksprache mit seinem Mandanten die Anfrage eines ausländischen Rechtsanwalts zu beantworten, ob er "vertraulich" gegenüber seinem Mandanten oder "ohne Präjudiz" (d. h. ohne spätere Verwendung gegen den ausländischen Rechtsanwalt oder dessen Mandanten) Informationen austauschen oder Gespräche führen kann.
§ 29(aufgehoben)
§ 29aZwischenanwaltliche Korrespondenz im grenz-
überschreitenden Rechtsverkehr § 29bEinschaltung eines ausländischen Rechtsanwalts
überschreitenden Rechtsverkehr § 29bEinschaltung eines ausländischen Rechtsanwalts
Rechtsprechung zu § 29a BORA
Entscheidung zu § 29a BORA in unserer Datenbank:
- OLG Hamburg, 18.05.2017 - 4 U 194/16
Kooperation von Rechtsanwälten in der EU: Honoraranspruch eines deutschen ...