Berufsordnung für Rechtsanwälte

   Zweiter Teil - Pflichten bei der Berufsausübung (§§ 2 - 34)   
   Siebter Abschnitt - Besondere Berufspflichten im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr (§§ 29 - 29b)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/BORA/29a.html
§ 29a BORA (https://dejure.org/gesetze/BORA/29a.html)
§ 29a BORA
§ 29a Berufsordnung für Rechtsanwälte (https://dejure.org/gesetze/BORA/29a.html)
§ 29a Berufsordnung für Rechtsanwälte
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 29a
Zwischenanwaltliche Korrespondenz im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr

Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, nach Rücksprache mit seinem Mandanten die Anfrage eines ausländischen Rechtsanwalts zu beantworten, ob er "vertraulich" gegenüber seinem Mandanten oder "ohne Präjudiz" (d. h. ohne spätere Verwendung gegen den ausländischen Rechtsanwalt oder dessen Mandanten) Informationen austauschen oder Gespräche führen kann.

§ 29(aufgehoben) § 29aZwischenanwaltliche Korrespondenz im grenz-
überschreitenden Rechtsverkehr
§ 29bEinschaltung eines ausländischen Rechtsanwalts

Rechtsprechung zu § 29a BORA

Entscheidung zu § 29a BORA in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 29a BORA verweisen folgende Vorschriften:

    Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) 
      Pflichten bei der Berufsausübung
        Allgemeine Berufs- und Grundpflichten
          § 5a (Kenntnisse im Berufsrecht)
        Anwendungsbereich
          § 34 (Weitere Mitglieder der Rechtsanwaltskammer, ausländische Rechtsanwälte)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:




Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht