Bundesrechtsanwaltsordnung
Sechster Teil - Anwaltsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen (§§ 113 - 115c) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Bundesrechtsanwaltsordnung (https://dejure.org/gesetze/BRAO/__paste_norm__.html)
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Im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung (§ 123 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes) können anwaltsgerichtliche Maßnahmen gegen den oder die Rechtsnachfolger verhängt werden.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.08.2022 | Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 07.07.2021 |
§ 113Ahndung einer Pflichtverletzung
§ 113aLeitungspersonen
§ 113bRechtsnachfolger
§ 114Anwaltsgerichtliche Maßnahmen
§ 114aWirkungen des Vertretungsverbots und Zuwiderhandlungen
§ 115Verjährung von Pflichtverletzungen
§ 115aRüge und anwaltsgerichtliche Maßnahme
§ 115bAnderweitige Ahndung
§ 115c(weggefallen)
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Querverweise
Auf § 113b BRAO verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Die Rechtsanwaltskammern
- Anwaltsgerichtliches Verfahren
- Allgemeines
- Anwaltsgerichtliches Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften
- § 118f (Verfahrenseintritt von Rechtsnachfolgern)