Bundesrechtsanwaltsordnung
Dritter Teil - Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte (§§ 43 - 59m) |
Erster Abschnitt - Allgemeines (§§ 43 - 59b) |
1Der Rechtsanwalt soll in angemessenem Umfang an der Ausbildung der Referendare mitwirken. 2Er hat den Referendar, der im Vorbereitungsdienst bei ihm beschäftigt ist, in den Aufgaben eines Rechtsanwalts zu unterweisen, ihn anzuleiten und ihm Gelegenheit zu praktischen Arbeiten zu geben. 3Gegenstand der Ausbildung soll insbesondere sein die gerichtliche und außergerichtliche Anwaltstätigkeit, der Umgang mit Mandanten, das anwaltliche Berufsrecht und die Organisation einer Anwaltskanzlei.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12.12.2007
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
18.12.2007 | Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts | 12.12.2007 |
und Informations-
pflichten bei Inkasso-
dienstleistungen § 43eInanspruchnahme von Dienstleistungen § 44Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags § 45Tätigkeitsverbote § 46Angestellte Rechtsanwälte und Syndikus-
rechtsanwälte § 46aZulassung als Syndikusrechtsanwalt § 46bErlöschen und Änderung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt § 46cBesondere Vorschriften für Syndikus-
rechtsanwälte § 47Rechtsanwälte im öffentlichen Dienst § 48Pflicht zur Übernahme der Prozessvertretung § 49Pflichtverteidigung und Beistandsleistung § 49aPflicht zur Übernahme der Beratungshilfe § 49bVergütung § 49cEinreichung von Schutzschriften § 50Handakten § 51Berufshaftpflicht-
versicherung § 51aBerufshaftpflicht-
versicherung einer Partnerschafts-
gesellschaft mit beschränkter Berufshaftung § 52Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen § 53Bestellung einer Vertretung § 54Befugnisse der Vertretung § 55Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei § 56Besondere Pflichten gegenüber dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer § 57Zwangsgeld bei Verletzung der besonderen Pflichten § 58Mitgliederakten § 59Ausbildung von Referendaren § 59aBerufliche Zusammenarbeit § 59bSatzungskompetenz
Rechtsprechung zu § 59 BRAO
49 Entscheidungen zu § 59 BRAO in unserer Datenbank:
- BGH, 13.09.2010 - AnwZ (P) 1/09
Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Aktivlegitimation für eine Anfechtungsklage ...
- BVerfG, 12.01.2016 - 1 BvL 6/13
Verbot der Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mit Ärzten und ...
- AGH Nordrhein-Westfalen, 18.03.2022 - 1 AGH 42/21
- AGH Nordrhein-Westfalen, 19.01.2018 - 1 AGH 2/17
Zusammenschluss eines Rechtsanwalts mit gewerblichen Unternehmen als Mitglied ...
- BSG, 15.12.2016 - B 5 RE 7/16 R
Rentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht - angestellter ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Bayern, 12.02.2015 - L 14 R 775/12
Rentenversicherung, Befreiung
- LSG Bayern, 12.02.2015 - L 14 R 775/12
- BGH, 26.10.2015 - AnwSt (R) 4/15
Berufspflichten des Rechtsanwalts: Mitwirkung an Zustellungen von Anwalt zu ...
Zum selben Verfahren:
- AnwG Düsseldorf, 17.03.2014 - 3 EV 546/12
Anwalt darf auch "nein" sagen
- AnwG Düsseldorf, 17.03.2014 - 3 EV 546/12
- AGH Bayern, 25.02.2010 - BayAGH I - 25/09
Zulassung einer Gesellschaft aus Rechtsanwälten und Patentanwälten: Mehrheit der ...
- AnwG Köln, 12.10.2011 - 10 EV 160/10
Verspätete Ausstellung eines Zeugnisses für einen Referendar
Querverweise
Auf § 59 BRAO verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte
- Rechtsanwaltsgesellschaften
- § 59m (Mitteilungspflichten, anwendbare Vorschriften und Verschwiegenheitspflicht)