Bundesrechtsanwaltsordnung
Dritter Teil - Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte (§§ 43 - 59m) |
Erster Abschnitt - Allgemeines (§§ 43 - 59b) |
(1) 1Die Berufshaftpflichtversicherung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (§ 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes) muss die Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden decken, die sich aus der Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten ergeben. 2§ 51 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 3 Nummer 2 bis 5 und Absatz 5 bis 7 ist entsprechend anzuwenden. 3Zuständig ist die Rechtsanwaltskammer am Sitz der Gesellschaft.
(2) 1Die Mindestversicherungssumme beträgt 2 500 000 Euro für jeden Versicherungsfall. 2Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Partner, begrenzt werden. 3Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich jedoch mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 12.05.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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18.05.2017 | Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 12.05.2017 | |
08.09.2015 | Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.08.2015 | |
19.07.2013 | Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer | 15.07.2013 |
und Informations-
pflichten bei Inkasso-
dienstleistungen § 43eInanspruchnahme von Dienstleistungen § 44Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags § 45Tätigkeitsverbote § 46Angestellte Rechtsanwälte und Syndikus-
rechtsanwälte § 46aZulassung als Syndikusrechtsanwalt § 46bErlöschen und Änderung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt § 46cBesondere Vorschriften für Syndikus-
rechtsanwälte § 47Rechtsanwälte im öffentlichen Dienst § 48Pflicht zur Übernahme der Prozessvertretung § 49Pflichtverteidigung und Beistandsleistung § 49aPflicht zur Übernahme der Beratungshilfe § 49bVergütung § 49cEinreichung von Schutzschriften § 50Handakten § 51Berufshaftpflicht-
versicherung § 51aBerufshaftpflicht-
versicherung einer Partnerschafts-
gesellschaft mit beschränkter Berufshaftung § 52Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen § 53Bestellung einer Vertretung § 54Befugnisse der Vertretung § 55Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei § 56Besondere Pflichten gegenüber dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer § 57Zwangsgeld bei Verletzung der besonderen Pflichten § 58Mitgliederakten § 59Ausbildung von Referendaren § 59aBerufliche Zusammenarbeit § 59bSatzungskompetenz
Rechtsprechung zu § 51a BRAO
45 Entscheidungen zu § 51a BRAO in unserer Datenbank:
- BGH, 10.05.2012 - IX ZR 125/10
Haftung einer Rechtsanwaltssozietät: Beratungspflicht gegenüber Rechtsanwälten ...
- BGH, 21.09.2017 - IX ZR 34/17
Haftung eines Mediators: Tätigkeit eines anwaltlichen Mediators als ...
- BGH, 20.03.2017 - AnwZ (Brfg) 33/16
Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Beteiligung einer Partnerschaftsgesellschaft ...
- BGH, 05.02.2009 - IX ZR 18/07
Voraussetzungen für den Abschluss eines durch eine frühere Beratung ausgelösten ...
- BVerwG, 27.02.2013 - 8 C 7.12
Berufsbetreuer unterliegen der Gewerbeaufsicht
- OLG Hamm, 30.07.2015 - 27 W 70/15
Zulässigkeit der Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter ...
- BGH, 12.07.2012 - AnwZ (Brfg) 37/11
Anwaltliches Berufsrecht: Irreführende Verwendung der Bezeichnung "Sozietät" bei ...
- BVerwG, 20.02.2012 - 8 C 8.12
Gewerbe; Anzeige eines Gewerbes; Freier Beruf; Rechtsanwalt; Betreuer; ...
- BGH, 04.12.1997 - IX ZR 41/97
Geltendmachung von Ansprüchen des nicht am Vertrag beteiligten Geschädigten ...
- BGH, 10.10.2011 - AnwZ (Brfg) 1/10
Rechtsanwaltsgesellschaft: Zulassungsfähigkeit einer aus Patentanwälten ...
Querverweise
Auf § 51a BRAO verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte
- Allgemeines
- § 46c (Besondere Vorschriften für Syndikusrechtsanwälte)