Bundesrechtsanwaltsordnung
Dritter Teil - Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte (§§ 43 - 59q) |
Erster Abschnitt - Allgemeines (§§ 43 - 59a) |
(1) 1In Aufsichts- und Beschwerdesachen hat der Rechtsanwalt dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer oder einem beauftragten Mitglied des Vorstandes Auskunft zu geben sowie auf Verlangen seine Handakten vorzulegen oder vor dem Vorstand oder dem beauftragten Mitglied zu erscheinen. 2Das gilt nicht, wenn und soweit der Rechtsanwalt dadurch seine Verpflichtung zur Verschwiegenheit verletzen oder sich durch wahrheitsgemäße Beantwortung oder Vorlage seiner Handakten die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat, einer Ordnungswidrigkeit oder einer Berufspflichtverletzung verfolgt zu werden und er sich hierauf beruft. 3Der Rechtsanwalt ist auf das Recht zur Auskunftsverweigerung hinzuweisen.
(2) 1In Vermittlungsverfahren der Rechtsanwaltskammer hat der Rechtsanwalt auf Verlangen vor dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer oder einem beauftragten Mitglied des Vorstandes zu erscheinen. 2Das Erscheinen soll angeordnet werden, wenn der Vorstand oder das beauftragte Vorstandsmitglied nach Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass hierdurch eine Einigung gefördert werden kann.
(3) 1Der Rechtsanwalt hat dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer unverzüglich anzuzeigen,
1. | daß er ein Beschäftigungsverhältnis eingeht oder daß eine wesentliche Änderung eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses eintritt, | |
2. | daß er dauernd oder zeitweilig als Richter, Beamter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit verwendet wird, | |
3. | daß er ein öffentliches Amt im Sinne des § 47 Abs. 2 bekleidet. |
2Dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer sind auf Verlangen die Unterlagen über ein Beschäftigungsverhältnis vorzulegen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30.07.2009
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.09.2009 | Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften | 30.07.2009 |
und Informations-
pflichten bei Inkasso-
dienstleistungen § 43eInanspruchnahme von Dienstleistungen § 43fKenntnisse im Berufsrecht § 44Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags § 45Tätigkeitsverbote bei nichtanwaltlicher Vorbefassung § 46Angestellte Rechtsanwälte und Syndikus-
rechtsanwälte § 46aZulassung als Syndikusrechtsanwalt § 46bErlöschen und Änderung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt § 46cBesondere Vorschriften für Syndikus-
rechtsanwälte § 47Rechtsanwälte im öffentlichen Dienst § 48Pflicht zur Übernahme der Prozessvertretung § 49Pflichtverteidigung und Beistandsleistung § 49aPflicht zur Übernahme der Beratungshilfe § 49bVergütung § 49cEinreichung von Schutzschriften § 50Handakten § 51Berufshaftpflicht-
versicherung § 51a(weggefallen) § 52Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen § 53Bestellung einer Vertretung § 54Befugnisse der Vertretung § 55Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei § 56Besondere Pflichten gegenüber dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer § 57Zwangsgeld bei Verletzung der besonderen Pflichten § 58Mitgliederakten § 59Ausbildung von Referendaren § 59aSatzungskompetenz
Rechtsprechung zu § 56 BRAO
115 Entscheidungen zu § 56 BRAO in unserer Datenbank:
- BGH, 11.01.2016 - AnwZ (Brfg) 42/14
Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Weiterleitung von Stellungnahmen des ...
Zum selben Verfahren:
- AGH Nordrhein-Westfalen, 09.05.2014 - 1 AGH 6/14
Keine Feststellungsfähigkeit einer unselbständigen Teilfrage
- AGH Nordrhein-Westfalen, 09.05.2014 - 1 AGH 6/14
- AGH Baden-Württemberg, 01.07.2016 - AGH 21/15
Anordnung zur Vorlage von Handakten als Verwaltungsakt i.R.d. Erteilung eines ...
- AGH Nordrhein-Westfalen, 15.07.2011 - 1 AGH 26/11
Rechtfertigung einer Zwangsgeldandrohung zur Erzwingung einer Auskunftserteilung ...
- AnwG Hamm, 23.04.2008 - AR 12/07
- AnwG Frankfurt/Main, 23.11.2011 - IV AG 69/11
Kein Auskunftsanspruch der Rechtsschutzversicherung
- BGH, 12.05.2015 - AnwSt (B) 3/15
Verstoß eines Rechtsanwalts gegen seine Auskunftspflicht gegenüber der ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 12.05.2015 - AnwSt (R) 5/15
Verstoß eines Rechtsanwalts gegen seine Auskunftspflicht gegenüber der ...
- BGH, 12.05.2015 - AnwSt (R) 5/15
- BGH, 30.05.2022 - AnwZ (Brfg) 43/21
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls
- AGH Nordrhein-Westfalen, 20.04.2012 - 2 AGH 22/11
Pflichtverletzung eines Rechtsanwalts wegen unterlassener Rückzahlung ...
Querverweise
Auf § 56 BRAO verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte
- Allgemeines
- Berufliche Zusammenarbeit
- § 59e (Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft)
- Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)
- Pflichten bei der Berufsausübung
- Besondere Berufspflichten gegenüber der Rechtsanwaltskammer, deren Mitgliedern und gegenüber Mitarbeitern
- § 24 (Pflichten gegenüber der Rechtsanwaltskammer)