Bundesrechtsanwaltsordnung
Dritter Teil - Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte (§§ 43 - 59q) |
Erster Abschnitt - Allgemeines (§§ 43 - 59a) |
(1) Der Rechtsanwalt muss für seine Vertretung sorgen, wenn er
1. | länger als eine Woche daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben, oder | |
2. | sich länger als zwei Wochen von seiner Kanzlei entfernen will. |
(2) 1Die Vertretung soll einem anderen Rechtsanwalt übertragen werden. 2Sie kann auch durch Personen erfolgen, die die Befähigung zum Richteramt erworben oder mindestens zwölf Monate des Vorbereitungsdienstes nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes absolviert haben. 3In den Fällen des Satzes 2 gilt § 7 entsprechend.
(3) 1Soll die Vertretung einem anderen Rechtsanwalt übertragen werden, so soll der Rechtsanwalt diesen selbst bestellen. 2Soll die Vertretung durch eine andere Person erfolgen oder findet der Rechtsanwalt keine Vertretung, so ist die Vertretung auf Antrag des Rechtsanwalts von der Rechtsanwaltskammer zu bestellen.
(4) 1Hat es ein Rechtsanwalt in den Fällen des Absatzes 1 unterlassen, eine Vertretung zu bestellen oder deren Bestellung zu beantragen, so soll die Rechtsanwaltskammer eine Vertretung von Amts wegen bestellen. 2Zuvor soll sie den Rechtsanwalt auffordern, die Vertretung selbst zu bestellen oder deren Bestellung zu beantragen. 3Ein Rechtsanwalt, der von Amts wegen als Vertretung bestellt wird, kann die Vertretung nur aus wichtigem Grund ablehnen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.08.2021 | Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 | |
18.05.2017 | Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 12.05.2017 | |
01.09.2009 | Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften | 30.07.2009 | |
01.06.2007 | Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft | 26.03.2007 |
und Informations-
pflichten bei Inkasso-
dienstleistungen § 43eInanspruchnahme von Dienstleistungen § 43fKenntnisse im Berufsrecht § 44Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags § 45Tätigkeitsverbote bei nichtanwaltlicher Vorbefassung § 46Angestellte Rechtsanwälte und Syndikus-
rechtsanwälte § 46aZulassung als Syndikusrechtsanwalt § 46bErlöschen und Änderung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt § 46cBesondere Vorschriften für Syndikus-
rechtsanwälte § 47Rechtsanwälte im öffentlichen Dienst § 48Pflicht zur Übernahme der Prozessvertretung § 49Pflichtverteidigung und Beistandsleistung § 49aPflicht zur Übernahme der Beratungshilfe § 49bVergütung § 49cEinreichung von Schutzschriften § 50Handakten § 51Berufshaftpflicht-
versicherung § 51a(weggefallen) § 52Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen § 53Bestellung einer Vertretung § 54Befugnisse der Vertretung § 55Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei § 56Besondere Pflichten gegenüber dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer § 57Zwangsgeld bei Verletzung der besonderen Pflichten § 58Mitgliederakten § 59Ausbildung von Referendaren § 59aSatzungskompetenz
Rechtsprechung zu § 53 BRAO
476 Entscheidungen zu § 53 BRAO in unserer Datenbank:
- BGH, 28.02.2024 - IX ZB 30/23
Schriftsatz eines Sozietätskollegen signiert: Kein Zusatz "für" erforderlich!
- OLG Brandenburg, 26.02.2024 - 1 Ws 13/24
Terminsvertreter: Gebühren nach Teil 4 Abschnitt 1 VV, aber keine ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Brandenburg, 23.10.2023 - 1 Ws 13/24
Festsetzung der Grundgebühr und Terminsgebühr für die erbrachte ...
- OLG Brandenburg, 23.10.2023 - 1 Ws 13/24
- VerfGH Rheinland-Pfalz, 19.11.2019 - VGH B 10/19
Versagung eines Rechtsanwaltsbesuchs bei einem Untersuchungshäftling mangels ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Koblenz, 29.11.2017 - 2 VAs 18/17
Untersuchungshaftvollzug: Zulässiger Rechtsweg für einen Antrag auf gerichtliche ...
- OLG Koblenz, 29.11.2017 - 2 VAs 18/17
- OLG Brandenburg, 26.02.2024 - 1 Ws 13/14
Terminsvertreter, Gebühren, Einzeltätigkeit, voller Verteidiger, Grundgebühr
- BGH, 22.05.2023 - AnwZ (Brfg) 2/23
Angemessene Vergütung im Sinne von § 53 Abs. 10 Satz 4 und 5 BRAO a.F.; ...
- BGH, 28.11.2019 - IX ZR 239/18
Qualifizierung der Ansprüche des Abwicklers einer Rechtsanwaltskanzlei auf ...
Zum selben Verfahren:
- AG Bückeburg, 13.07.2018 - 31 C 55/18
Zur insolvenzrechtlichen Einordnung des Vergütungsanspruchs eines ...
- AG Bückeburg, 13.07.2018 - 31 C 55/18
- BGH, 28.05.2021 - AnwZ (Brfg) 52/19
Bemessung der angemessenen Vergütung des amtlich bestellten Vertreters eines ...
Querverweise
Auf § 53 BRAO verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte
- Allgemeines
- Berufliche Zusammenarbeit
- § 59e (Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft)
- Anwaltsgerichtliches Verfahren
- Berufs- und Vertretungsverbot als vorläufige Maßnahme
- § 161 (Bestellung einer Vertretung)
- Die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof
- Besondere Rechte und Pflichten und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof
- Besondere Rechte und Pflichten der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof
- § 173 (Bestellung einer Vertretung und eines Abwicklers der Kanzlei)
- Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
- Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen
- § 14a (Bestellung eines Abwicklers für Rentenberater)