Bundesrechtsanwaltsordnung
Achter Teil - Die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof (§§ 162 - 174) |
Dritter Abschnitt - Besondere Rechte und Pflichten und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof (§§ 172 - 173a) |
Erster Unterabschnitt - Besondere Rechte und Pflichten der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof (§§ 172 - 173) |
(1) 1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz soll als Vertretung einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt bestellen. 2Es kann auch einen Rechtsanwalt bestellen, der das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat und den Beruf seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt.
(2) 1Absatz 1 gilt entsprechend für die Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei (§ 55). 2Weist die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof nach, dass für die Erledigung der laufenden Aufträge in einer Weise gesorgt ist, die den Rechtsuchenden nicht schlechter stellt als die Anwendung des § 55, unterbleibt die Bestellung eines Abwicklers.
(3) 1Für die Bestellung einer Vertretung (§ 47 Absatz 2, § 53 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4, § 161 Absatz 1 Satz 1, § 163 Satz 1) wird eine Gebühr von 25 Euro erhoben. 2Die Gebühr wird mit der Beendigung der Amtshandlung fällig. 3Sie kann schon vorher eingefordert werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.08.2021 | Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 | |
18.05.2017 | Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 12.05.2017 | |
08.09.2015 | Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.08.2015 | |
01.09.2009 | Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften | 30.07.2009 |
Rechtsprechung zu § 173 BRAO
3 Entscheidungen zu § 173 BRAO in unserer Datenbank:
- BGH, 02.05.2016 - AnwZ 1/14
Zulassung als Rechtsanwalt beim BGH: Anspruch auf uneingeschränkte Akteneinsicht ...
- AGH Nordrhein-Westfalen, 23.11.2018 - 1 AGH 25/15
Kostenverteilung des von den Parteien übereinstimmend in der Hauptsache für ...
- BGH, 17.03.2005 - IX ZB 74/04
Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde und der ...
Querverweise
Auf § 173 BRAO verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof
- Besondere Rechte und Pflichten und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof
- Berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof
- § 173a (Berufsausübungsgesellschaften von Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof)