Bundesrechtsanwaltsordnung
Achter Teil - Die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof (§§ 162 - 174) |
Dritter Abschnitt - Besondere Rechte und Pflichten und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof (§§ 172 - 173a) |
Erster Unterabschnitt - Besondere Rechte und Pflichten der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof (§§ 172 - 173) |
(1) 1Die bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte dürfen nur vor dem Bundesgerichtshof, den anderen obersten Gerichtshöfen des Bundes, dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe und dem Bundesverfassungsgericht auftreten. 2Das Recht, vor internationalen oder gemeinsamen zwischenstaatlichen Gerichten aufzutreten, wird hierdurch nicht berührt.
(2) In dem Verfahren vor dem ersuchten Richter dürfen sie auch vor einem anderen Gericht auftreten, wenn das Ersuchen von einem der in Absatz 1 genannten Gerichte ausgeht.
Rechtsprechung zu § 172 BRAO
17 Entscheidungen zu § 172 BRAO in unserer Datenbank:
- BGH, 25.01.2022 - VIII ZR 233/20
Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der ...
- BGH, 23.07.2020 - I ZR 73/20
Fachanwaltschaft sticht nicht Singularzulassung
- BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 1295/07
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen das gesetzliche Auswahlverfahren für die ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 05.12.2006 - AnwZ 2/06
Zurückweisung der Anfechtungsanträge zweier Bewerber gegen die Wahl neuer ...
- BGH, 05.12.2006 - AnwZ 2/06
- OVG Nordrhein-Westfalen, 30.05.2018 - 4 A 3023/15
Fortsetzen der Mitgliedschaft eines Rechtsanwalts als freiwillige Mitgliedschaft ...
- BGH, 02.05.2016 - AnwZ 1/14
Zulassung als Rechtsanwalt beim BGH: Anspruch auf uneingeschränkte Akteneinsicht ...
- BGH, 18.02.2005 - AnwZ (B) 3/03
Zur Verfassungsgemäßheit der Vorschriften über die Zulassung als Rechtsanwalt bei ...
- OLG Düsseldorf, 16.04.2002 - 20 U 59/02
Irreführung durch Werbung eines Rechtsanwalts mit Zulassung bei allen Amts- und ...
- BVerfG, 31.10.2002 - 1 BvR 819/02
Singularzulassung zum BGH
- BGH, 18.02.2005 - AnwZ 3/03
Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen über die besonderen Voraussetzungen für die ...