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Bundesrechtsanwaltsordnung

   Achter Teil - Die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof (§§ 162 - 174)   
   Dritter Abschnitt - Besondere Rechte und Pflichten und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof (§§ 172 - 173a)   
   Erster Unterabschnitt - Besondere Rechte und Pflichten der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof (§§ 172 - 173)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/BRAO/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ BRAO (https://dejure.org/gesetze/BRAO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ BRAO
__paste_bez__ __paste_norm__ Bundesrechtsanwaltsordnung (https://dejure.org/gesetze/BRAO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Bundesrechtsanwaltsordnung
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

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§ 172
Beschränkung des Auftretens vor anderen Gerichten

(1) 1Die bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte dürfen nur vor dem Bundesgerichtshof, den anderen obersten Gerichtshöfen des Bundes, dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe und dem Bundesverfassungsgericht auftreten. 2Das Recht, vor internationalen oder gemeinsamen zwischenstaatlichen Gerichten aufzutreten, wird hierdurch nicht berührt.

(2) In dem Verfahren vor dem ersuchten Richter dürfen sie auch vor einem anderen Gericht auftreten, wenn das Ersuchen von einem der in Absatz 1 genannten Gerichte ausgeht.

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Rechtsprechung zu § 172 BRAO

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