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   BGH, 22.07.2020 - AnwZ (Brfg) 3/20   

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https://dejure.org/2020,24174
BGH, 22.07.2020 - AnwZ (Brfg) 3/20 (https://dejure.org/2020,24174)
BGH, Entscheidung vom 22.07.2020 - AnwZ (Brfg) 3/20 (https://dejure.org/2020,24174)
BGH, Entscheidung vom 22. Juli 2020 - AnwZ (Brfg) 3/20 (https://dejure.org/2020,24174)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW

    § 59a BRAO, § ... 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO, § 124 Abs. 2 VwGO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 59a Abs. 1 BRAO, Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG, §§ 80 ff. BVerfGG, Art. 12 Abs. 1 GG, § 43a BRAO, § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB, § 53 Abs. 1 Nr. 2 StPO, § 97 StPO, § 203 Abs. 3 Satz 2 StGB, § 53a Abs. 1 StPO, § 203 Abs. 3 Satz 2, Abs. 3, 4 StGB, § 53a Abs. 1 Nr. 1 StPO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 Abs. 2 GKG

  • Wolters Kluwer

    Rechtsstreit um das Vorliegen einer gemeinschaftlichen Berufsausübung im Sinne von § 59a Abs. 1 S. 1 BRAO

  • rewis.io

    Anwaltliches Berufsrecht: Gemeinschaftliche Berufsausübung eines Hochschullehrers mit einer Rechtsanwaltssozietät

  • BRAK-Mitteilungen (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Unzulässige Zusammenarbeit mit einem Professor als Of Counsel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    BRAO § 59a Abs. 1 S. 1
    Rechtsstreit um das Vorliegen einer gemeinschaftlichen Berufsausübung im Sinne von § 59a Abs. 1 S. 1 BRAO

  • datenbank.nwb.de

    Anwaltliches Berufsrecht: Gemeinschaftliche Berufsausübung eines Hochschullehrers mit einer Rechtsanwaltssozietät

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unzulässige gemeinschaftliche Berufsausübung einer Partnerschaftsgesellschaft mit Hochschullehrer als Of Counsel nach § 59a Abs. 1 BRAO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • lto.de (Pressebericht, 28.08.2020)

    Berufsrechtsverstoß: Das Ende der Of Counsel in Anwaltskanzleien?

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 59a BRAO
    Of Counsel: Keine gemeinsame Berufsausübung mit Jura-Professor

  • rechtsanwaltskammer-hamm.de (Leitsatz)

    BRAO § 59a
    Berufsrechtliche Anforderungen an die Zusammenarbeit mit einem "Of Counsel"

  • haufe.de (Kurzinformation)

    "Of Counsel": Beschäftigung externer Berater in der Anwaltskanzlei als Berufsrechtsverstoß

Besprechungen u.ä. (2)

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 59a BRAO
    Of Counsel: Keine gemeinsame Berufsausübung mit Jura-Professor

  • BRAK-Mitteilungen (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Unzulässige Zusammenarbeit mit einem Professor als Of Counsel

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 3170
  • ZIP 2021, 1222
  • NZA 2020, 1410
  • WM 2020, 1706
  • DB 2020, 2068
  • AnwBl 2020, 552
  • NZG 2020, 1305
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 29.01.2018 - AnwZ (Brfg) 32/17

    Anfechtung einer missbilligenden Belehrung der Rechtsanwaltskammer; Beschränkung

    Auszug aus BGH, 22.07.2020 - AnwZ (Brfg) 3/20
    Die Regelung ist abschließend und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Januar 2016 (BVerfGE 141, 82) führt nicht zu einer Unanwendbarkeit der Vorschrift in der vorliegenden, nicht von diesem Urteil erfassten Konstellation (vgl. Senat, Urteil vom 29. Januar 2018 - AnwZ (Brfg) 32/17, NJW 2018, 1095 Rn. 7 ff.).

    a) Zu Recht und in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung (vgl. Senat, Urteil vom 29. Januar 2018 - AnwZ (Brfg) 32/17, NJW 2018, 1095 Rn. 12) hat der Anwaltsgerichtshof bei der Prüfung einer Vorlagepflicht auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der missbilligenden Belehrung abgestellt, sodass es auf das Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I, S. 3618) nicht ankommt.

    Hiernach ist bei einer Missbilligung auf den Sachverhalt, wie er sich der Rechtsanwaltskammer zum Zeitpunkt ihrer Prüfung darstellte, unter Berücksichtigung der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage abzustellen (vgl. Senat, Urteil vom 29. Januar 2018, aaO).

    Er beruht auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage, dient einem legitimen Zweck - Beachtung der wesentlichen anwaltlichen Grundpflichten aus § 43a BRAO und damit Sicherung einer funktionsfähigen Rechtspflege - und ist verhältnismäßig, mithin geeignet, erforderlich und angemessen (zu den Kriterien im Einzelnen und mwN: Senat, Urteil vom 29. Januar 2018, aaO Rn. 15 ff.).

    Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich die Erforderlichkeit bereits im Hinblick auf das Ziel der Sicherung der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend und in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung sowie der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Senat, Urteil vom 29. Januar 2018, aaO Rn. 21 mwN; BVerfGE 141, 82 Rn. 56) ausgeführt hat.

    Angesichts der spezifischen Gefährdungen der Mandanteninteressen, die sich aus der Zusammenarbeit eines Rechtsanwalts mit anderen Berufen ergeben können, ist der Gesetzgeber grundsätzlich nicht gehindert, solche Berufe von der gemeinschaftlichen Berufsausübung auszuschließen, für die ein ausreichendes Maß an Verschwiegenheit nicht gesichert erscheint (vgl. Senat, Urteil vom 29. Januar 2018, aaO Rn. 21 mwN; BVerfGE 141, 82 aaO).

    Zu Recht hat der Anwaltsgerichthof die Einordnung des Of Counsel als berufsmäßig tätiger Gehilfe im Sinne von § 203 Abs. 3 Satz 2 StGB a.F. und als Gehilfe im Sinne von § 53a Abs. 1 StPO a.F. abgelehnt unter Bezug auf die Senatsrechtsprechung, wonach funktionell gleichgestellte Personen nicht als Gehilfe bezeichnet werden können (vgl. mwN und ausführlicher Begründung Senat, Urteil vom 29. Januar 2018 - AnwZ (Brfg) 32/17, NJW 2018, 1095 Rn. 25 und Rn. 27 ff.).

    Selbst wenn im Übrigen eine einfach-rechtliche Auslegung möglich sein sollte, wonach der Of Counsel hier als Gehilfe anzusehen ist, ist der Gesetzgeber bei Schaffung des § 59a BRAO nicht von einem derartig weiten, Beteiligte einer Berufsausübungsgemeinschaft umfassenden Gehilfenbegriff ausgegangen, ohne dass dies im Rahmen des eingeschränkten verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstabs zu beanstanden wäre (vgl. ausführlich Senat, Urteil vom 29. Januar 2018, aaO Rn. 27 ff.).

    Das Interesse des Rechtsanwalts sowie des Hochschullehrers, ihren Beruf gemeinsam auszuüben, kann demgegenüber keinen vorrangigen Schutz beanspruchen (vgl. ausführlich [zur Zusammenarbeit mit einem Mediator und Berufsbetreuer]: Senat, Urteil vom 29. Januar 2018 - AnwZ (Brfg) 32/17, NJW 2018, 1095 Rn. 33 f.).

  • BVerfG, 12.01.2016 - 1 BvL 6/13

    Verbot der Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mit Ärzten und

    Auszug aus BGH, 22.07.2020 - AnwZ (Brfg) 3/20
    Die Regelung ist abschließend und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Januar 2016 (BVerfGE 141, 82) führt nicht zu einer Unanwendbarkeit der Vorschrift in der vorliegenden, nicht von diesem Urteil erfassten Konstellation (vgl. Senat, Urteil vom 29. Januar 2018 - AnwZ (Brfg) 32/17, NJW 2018, 1095 Rn. 7 ff.).

    Dabei geht es hier nicht um die Verfassungsmäßigkeit des § 59a Abs. 1 BRAO schlechthin, sondern nur insoweit, als dies für die hier zu entscheidende Konstellation entscheidungserheblich ist, mithin bezüglich einer Zusammenarbeit entsprechend den Vorgaben des Rahmenvertrags (vgl. zur Beschränkung auf den entscheidungserheblichen Teil der Norm: BVerfGE 141, 82 Rn. 40).

    Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich die Erforderlichkeit bereits im Hinblick auf das Ziel der Sicherung der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend und in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung sowie der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Senat, Urteil vom 29. Januar 2018, aaO Rn. 21 mwN; BVerfGE 141, 82 Rn. 56) ausgeführt hat.

    Angesichts der spezifischen Gefährdungen der Mandanteninteressen, die sich aus der Zusammenarbeit eines Rechtsanwalts mit anderen Berufen ergeben können, ist der Gesetzgeber grundsätzlich nicht gehindert, solche Berufe von der gemeinschaftlichen Berufsausübung auszuschließen, für die ein ausreichendes Maß an Verschwiegenheit nicht gesichert erscheint (vgl. Senat, Urteil vom 29. Januar 2018, aaO Rn. 21 mwN; BVerfGE 141, 82 aaO).

  • BGH, 05.04.2019 - AnwZ (Brfg) 2/19

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls;

    Auszug aus BGH, 22.07.2020 - AnwZ (Brfg) 3/20
    Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. nur Senat, Beschluss vom 5. April 2019 - AnwZ (Brfg) 2/19, juris Rn. 13 mwN).

    Insbesondere muss begründet werden, warum ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs erforderlich ist (vgl. nur Senat, Beschluss vom 5. April 2019, aaO).

  • BGH, 11.06.2019 - AnwZ (Brfg) 74/18

    Nachweis des erforderlichen Mindestquorums an gerichtlichen Verfahren als

    Auszug aus BGH, 22.07.2020 - AnwZ (Brfg) 3/20
    Die Rechtssache verursacht auch in rechtlicher Hinsicht nicht das normale Maß erheblich überschreitende Schwierigkeiten und hebt sich damit nicht von den üblichen verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen deutlich ab (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Juni 2019 - AnwZ (Brfg) 74/18, NJW-RR 2019, 1528 Rn. 21).
  • BGH, 04.03.2019 - AnwZ (Brfg) 47/18

    Rechtmäßiger Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Auszug aus BGH, 22.07.2020 - AnwZ (Brfg) 3/20
    Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senat, Beschluss vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 3).
  • BVerfG, 16.12.2014 - 1 BvR 2142/11

    Unterlassen einer Richtervorlage aufgrund unvertretbarer verfassungskonformer

    Auszug aus BGH, 22.07.2020 - AnwZ (Brfg) 3/20
    Eine Vorlagepflicht besteht nur, wenn das entscheidende Gericht von der Verfassungswidrigkeit einer entscheidungserheblichen Norm überzeugt ist (vgl. nur BVerfGE 138, 64 Rn. 75, 82).
  • BGH, 07.03.2019 - AnwZ (Brfg) 66/18

    Rechtmäßiger Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts wegen Vermögensverfalls

    Auszug aus BGH, 22.07.2020 - AnwZ (Brfg) 3/20
    Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund dann nicht aus, wenn sie nicht die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 7. März 2019 - AnwZ (Brfg) 66/18, juris Rn. 5).
  • BVerwG, 15.11.2007 - 1 C 45.06

    Ausweisung; maßgeblicher Zeitpunkt; Sach- und Rechtslage; Verhältnismäßigkeit;

    Auszug aus BGH, 22.07.2020 - AnwZ (Brfg) 3/20
    Der bei Anfechtungsklagen für die gerichtliche Nachprüfung eines Verwaltungsakts maßgebliche Beurteilungszeitpunkt bestimmt sich nach dem zu Grunde liegenden materiellen Recht (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 10), worauf auch das Bundesverwaltungsgericht in dem vom Kläger zitierten Urteil vom 15. November 2007 (BVerwGE 130, 20 Rn. 13) abgestellt hat.
  • BVerfG, 04.05.1988 - 1 BvR 386/88

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Rechtsprofessoren von geschäftsmäßiger

    Auszug aus BGH, 22.07.2020 - AnwZ (Brfg) 3/20
    Ein Hochschullehrer ohne Anwaltszulassung darf demnach auch im Rahmen einer Berufsausübungsgemeinschaft nicht den Anwälten vorbehaltene Tätigkeiten ausüben (zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Beschränkung der Rechtsdienstleistungsbefugnis von Hochschullehrern vgl. BVerfG, NJW 1988, 2535 [zum RBerG]; allgemein zum RDG: BVerfG, NJW 2010, 3291 Rn. 13).
  • BGH, 29.06.2011 - AnwZ (Brfg) 11/10

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Maßgeblicher Zeitpunkt für die

    Auszug aus BGH, 22.07.2020 - AnwZ (Brfg) 3/20
    Der bei Anfechtungsklagen für die gerichtliche Nachprüfung eines Verwaltungsakts maßgebliche Beurteilungszeitpunkt bestimmt sich nach dem zu Grunde liegenden materiellen Recht (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 10), worauf auch das Bundesverwaltungsgericht in dem vom Kläger zitierten Urteil vom 15. November 2007 (BVerwGE 130, 20 Rn. 13) abgestellt hat.
  • OLG Nürnberg, 13.09.2021 - 3 U 1137/21

    Irreführung durch Briefbogen einer Rechtsanwaltskanzlei

    Die Regelung des § 59 a BRAO ist grundsätzlich abschließend (BGH, Beschluss vom 22. Juli 2020 - AnwZ (Brfg) 3/20, NJW 2020, 3170, Rn. 13).

    Auch hieraus kann der Beklagte aber nichts für sich ableiten, zumal die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht nicht in annähernd gleicher Weise gerechtfertigt ist (zu deren Bedeutung vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 2016 - 1 BvL 6/13, BVerfGE 141, 82 = NJW 2016, 700, Rn. 59 ff.; BGH, Beschluss vom 22. Juli 2020 - AnwZ (Brfg) 3/20, NJW 2020, 3170, Rn. 21 ff.) und auch Zeugnisverweigerungsrechte nicht bestehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 2016 - 1 BvL 6/13, BVerfGE 141, 82 = NJW 2016, 700, Rn. 71 ff.).

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