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   SG Darmstadt, 07.03.2019 - S 32 R 13/16   

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SG Darmstadt, 07.03.2019 - S 32 R 13/16 (https://dejure.org/2019,51808)
SG Darmstadt, Entscheidung vom 07.03.2019 - S 32 R 13/16 (https://dejure.org/2019,51808)
SG Darmstadt, Entscheidung vom 07. März 2019 - S 32 R 13/16 (https://dejure.org/2019,51808)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 31.10.2012 - B 12 R 8/10 R

    Rentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht - Erstreckung der

    Auszug aus SG Darmstadt, 07.03.2019 - S 32 R 13/16
    "In seinem Urteil vom 31.10.2012 (B 12 R 8/10 R) hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts klargestellt, dass eine Erstreckung nach dieser Vorschrift keinen eigenständigen Befreiungstatbestand darstellt, sondern von ihrer systematischen Stellung und der Gesetzesbegründung her als Bezugspunkt eine bereits nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SGB VI erteilte ursprüngliche Befreiung voraussetzt und unmittelbar an diese anknüpft.

    Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2015 wies die Beklagte den Widerspruch unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 31. Oktober 2012 (B 12 R 8/10 R) zurück.

    Die Anwendung des § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI setzt u.a. das ununterbrochene Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB VI (= Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer) voraus (vgl. BSG, Urteil vom 31. Oktober 2012, B 12 R 8/10 R, juris, Rdnr. 25).

    Denn nach dem Wortlaut kann nur ein überhaupt noch bestehender Befreiungsstatus auf eine andere Tätigkeit erstreckt werden (vgl. BSG, Urteil vom 31. Oktober 2012, B 12 R 8/10 R, juris, Rdnr. 26).

    Die systematische Stellung der Vorschrift im Anschluss an die gesetzliche Definition des auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkten Bezugspunkts der Befreiung von der Versicherungspflicht in § 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI verdeutlicht im Zusammenhang mit der in ihr genannten Tatbestandsvoraussetzung einer zeitlich begrenzten anderen Tätigkeit, dass die Vorschrift lediglich eine Regelung enthält, die sich auf eine andere vorübergehende selbständige Tätigkeit bzw. Beschäftigung bezieht, und daher keinen von den grundlegenden Voraussetzungen in § 6 Abs. 1 Satz 1 SGB VI losgelösten eigenständigen Befreiungstatbestand darstellt (vgl. BSG, Urteil vom 31. Oktober 2012, B 12 R 8/10 R, juris, Rdnr. 27).

    Legitimiert wird eine Erstreckung der Befreiung aber nur, wenn die grundlegenden Befreiungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen (vgl. BSG, Urteil vom 31. Oktober 2012, B 12 R 8/10 R, juris, Rdnr. 28).

    Es ist vielmehr mit dem Grundgesetz vereinbar, dass die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wegen Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk endet, wenn der Betroffene der Berufsgruppe nicht mehr angehört, für die das Versorgungswerk errichtet wurde (vgl. BSG, Urteil vom 31. Oktober 2012, B 12 R 8/10 R, juris, Rdnr. 30).

    Jedenfalls in den Fällen, in denen ein Rechtsanwalt nach § 47 BRAO die Ausübung seiner rechtsanwaltlichen Tätigkeit versagt ist, obwohl er weiterhin seine Zulassung behält und u.a. den Kammerbeitrag zahlt, ist der Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI eröffnet (vgl. BSG, Urteil vom 31. Oktober 2012, B 12 R 8/10 R, juris, Rdnr. 29).

  • BSG, 15.12.2016 - B 5 RE 7/16 R

    Rentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht - angestellter

    Auszug aus SG Darmstadt, 07.03.2019 - S 32 R 13/16
    Ein und dieselbe Erwerbstätigkeit führt neben der Versicherungspflicht in der gesetzlichen (Beschäftigten-)Rentenversicherung auch zur Versicherungspflicht in der berufsständischen Rechtsanwaltsversorgung, wenn die Erwerbstätigkeit sowohl nach inhaltlichen Aspekten als auch ihrer äußeren Form nach dem Bereich anwaltlicher Berufstätigkeit zugeordnet werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016, B 5 RE 7/16 R, juris, Rdnr. 21).
  • BSG, 28.06.2018 - B 5 RE 2/17 R

    Rentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht -

    Auszug aus SG Darmstadt, 07.03.2019 - S 32 R 13/16
    Aus dem Bescheid vom 15. Dezember 1999 ergibt sich, dass sich die Befreiungsregelung auf die konkrete Tätigkeit bezogen hat (vgl. BSG, Urteil vom 28. Juni 2018, B 5 RE 2/17 R, Rdnr. 31 ff.).
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