Bundesrechtsanwaltsordnung
| Erster Teil - Der Rechtsanwalt (§§ 1 - 3) |
(1) Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten.
(2) Sein Recht, in Rechtsangelegenheiten aller Art vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden aufzutreten, kann nur durch ein Bundesgesetz beschränkt werden.
(3) Jedermann hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, sich in Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden vertreten zu lassen.
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 3 BRAO
815 Entscheidungen zu § 3 BRAO in unserer Datenbank:
- BGH, 16.07.2026 - IX ZR 71/25
Insolvenzplan: Abtretung von Forderungen der Masse an Sachwalter zur Beitreibung ...
- BVerfG, 22.04.2026 - 2 BvR 264/26
Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen der Verwaltungskammer der ...
- BVerwG, 17.02.2020 - 2 VR 2.20
Beamter; Behördenpraxis; Beistand; Beistandsperson; Besprechung; ...
- BGH, 07.07.2025 - 1 StR 484/24
Cum-Ex: Strafbare Beihilfe durch berufstypische Handlungen wie ...
- VG Stuttgart, 20.06.2024 - 14 K 870/22
Rechtswegzuständigkeit bei Schadensersatzansprüchen nach dem ...
- BGH, 20.03.2023 - AnwZ (Brfg) 12/21
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Unvereinbarkeit der Arbeitnehmerüberlassung mit ...
- BGH, 15.11.2021 - NotZ(Brfg) 2/21
Tätigkeit als Insolvenzverwalterin nicht auf Wartezeit für Notarstelle ...
- OLG Köln, 26.06.2020 - 6 U 37/20
Rechtliche Beratung für Opfer digitaler Gewalt als unerlaubte ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 18.06.2025 - I ZR 99/24
Inkasso durch Rechtsanwalt
Querverweise
Auf § 3 BRAO verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte
- Allgemeines
- § 46 (Angestellte Rechtsanwälte und Syndikusrechtsanwälte)