Bundesrechtsanwaltsordnung

   Erster Teil - Der Rechtsanwalt (§§ 1 - 3)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/BRAO/3.html
§ 3 BRAO (https://dejure.org/gesetze/BRAO/3.html)
§ 3 BRAO
§ 3 Bundesrechtsanwaltsordnung (https://dejure.org/gesetze/BRAO/3.html)
§ 3 Bundesrechtsanwaltsordnung
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 3
Recht zur Beratung und Vertretung

(1) Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten.

(2) Sein Recht, in Rechtsangelegenheiten aller Art vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden aufzutreten, kann nur durch ein Bundesgesetz beschränkt werden.

(3) Jedermann hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, sich in Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden vertreten zu lassen.

Rechtsprechung zu § 3 BRAO

734 Entscheidungen zu § 3 BRAO in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 734 Entscheidungen

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:




Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht