Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfe -
| Fünftes Kapitel - Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung (§§ 69 - 81) |
| Dritter Abschnitt - Vereinbarungen über Leistungsangebote, Entgelte und Qualitätsentwicklung (§§ 78a - 78g) |
(1) 1In den Ländern sind Schiedsstellen für Streit- und Konfliktfälle einzurichten. 2Sie sind mit einem unparteiischen Vorsitzenden und mit einer gleichen Zahl von Vertretern der Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie von Vertretern der Träger der Einrichtungen zu besetzen. 3Der Zeitaufwand der Mitglieder ist zu entschädigen, bare Auslagen sind zu erstatten. 4Für die Inanspruchnahme der Schiedsstellen können Gebühren erhoben werden.
(2) 1Kommt eine Vereinbarung nach § 78b Abs. 1 innerhalb von sechs Wochen nicht zustande, nachdem eine Partei schriftlich zu Verhandlungen aufgefordert hat, so entscheidet die Schiedsstelle auf Antrag einer Partei unverzüglich über die Gegenstände, über die keine Einigung erreicht werden konnte. 2Gegen die Entscheidung ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben. 3Die Klage richtet sich gegen eine der beiden Vertragsparteien, nicht gegen die Schiedsstelle. 4Einer Nachprüfung der Entscheidung in einem Vorverfahren bedarf es nicht.
(3) 1Entscheidungen der Schiedsstelle treten zu dem darin bestimmten Zeitpunkt in Kraft. 2Wird ein Zeitpunkt für das Inkrafttreten nicht bestimmt, so werden die Festsetzungen der Schiedsstelle mit dem Tag wirksam, an dem der Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen ist. 3Die Festsetzung einer Vergütung, die vor diesen Zeitpunkt zurückwirkt, ist nicht zulässig. 4Im Übrigen gilt § 78d Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 entsprechend.
(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu bestimmen über
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Rechtsprechung zu § 78g SGB VIII
67 Entscheidungen zu § 78g SGB VIII in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 13.02.2024 - 12 BV 23.1357
Überprüfung einer Schiedsstellenentscheidung
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 20.12.2024 - 5 B 6.24
- VG München, 21.06.2023 - M 18 K 22.3408
Überprüfung einer Schiedsstellenentscheidung
- OVG Nordrhein-Westfalen, 21.08.2023 - 12 A 2023/20
Klage eines anerkannten gemeinnütziger Trägers der freien Jugendhilfe gegen den ...
- VG Schwerin, 18.04.2018 - 6 A 1837/15
Klage der Gemeinde gegen Schiedsspruch über Entgeltvereinbarung nach § 16 Abs. 3 ...
- VGH Bayern, 13.02.2024 - 12 BV 23.1331
Schiedsbeschluss in der Kinder- und Jugendhilfe
Zum selben Verfahren:
- VG München, 21.06.2023 - M 18 K 22.3190
Überprüfung einer Schiedsstellenentscheidung
- VG München, 21.06.2023 - M 18 K 22.3190
- VG Schwerin, 08.05.2019 - 6 A 2207/17
Aufhebung eines Schiedsspruchs nach SGB 8 § 78 g wegen Nichtgewinnung der ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 22.09.2020 - 4 L 260/19
Umfang der gerichtlichen Kontrolle eines Schiedsspruches nach § 78g SGB 8
Zum selben Verfahren:
- VG Halle, 04.06.2019 - 7 A 104/16
Anfechtung eines Schiedsspruches
- VG Halle, 04.06.2019 - 7 A 104/16
Querverweise
Auf § 78g SGB VIII verweisen folgende Vorschriften:
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung
- Zusammenarbeit mit der freien Jugendhilfe, ehrenamtliche Tätigkeit
- § 77 (Vereinbarungen über Kostenübernahme und Qualitätsentwicklung bei ambulanten Leistungen)
- Vereinbarungen über Leistungsangebote, Entgelte und Qualitätsentwicklung
- § 78a (Anwendungsbereich)