Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg

   6. Abschnitt - [ohne amtliche Überschrift] (§§ 29 - 30)   
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Textdarstellung

  

§ 30
Übergangsregelung

Der Landesjugendhilfeausschuss kann nach Verkündung dieses Gesetzes und der Satzung für das Landesjugendamt gebildet werden.

Was ist das?

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