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   VG Lüneburg, 10.04.2018 - 4 A 443/16   

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VG Lüneburg, 10.04.2018 - 4 A 443/16 (https://dejure.org/2018,13401)
VG Lüneburg, Entscheidung vom 10.04.2018 - 4 A 443/16 (https://dejure.org/2018,13401)
VG Lüneburg, Entscheidung vom 10. April 2018 - 4 A 443/16 (https://dejure.org/2018,13401)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (20)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2013 - 12 A 391/13

    Erstattung der Kosten des Sozialhilfeträgers für die Unterbringung eines

    Auszug aus VG Lüneburg, 10.04.2018 - 4 A 443/16
    Dabei verkennt die Kammer vorliegend nicht, dass die Fortschritte des Klägers in seiner Persönlichkeitsentwicklung und im Bereich der eigenständigen Lebensführung aufgrund der vielfältigen Beeinträchtigungen des Klägers (unter anderem schwere psychosoziale Deprivation, reaktive Bindungs- und Verhaltensstörung und dem Verdacht des Vorliegens eines fetalen Alkoholsyndroms) gering sind und dass er bis zu einem begrenzten Zeitraum über sein 21. Lebensjahr hinaus, maximal bis zum 27. Lebensjahr (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII; vgl. u.a. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.12.2013 - 12 A 391/13 -, juris; Schellhorn/Fischer/ Mann/Kern, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, Kommentar, 5. Auflage, § 41 Rn. 15), die Befähigung zu einer eigenständigen Lebensführung vermutlich nicht erreichen wird.

    Auf der anderen Seite ist wiederum zu beachten, dass ein begründeter Einzelfall im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VIII in der Regel vorliegt, wenn es aufgrund der individuellen Situation des Hilfesuchenden inhaltlich nicht sinnvoll ist, die Hilfe - wie im Regelfall - mit dem 21. Lebensjahr zu beenden (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.12.2013 - 12 A 391/13 -, juris).

    Anders als die Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII, die die doppelte Aufgabe hat, zum einen einer (drohenden) seelischen Behinderung zu begegnen oder zu mildern und zum anderen den Behinderten in die Gesellschaft einzugliedern, ist die Hilfe für junge Volljährige auf - nicht mehr, aber auch nicht weniger - einen Fortschritt in einem noch andauernden Entwicklungsprozess gerichtet (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 23.9.1999 - 5 C 26/98 - OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.12.2013 - 12 A 391/13 -, zitiert jeweils nach juris; Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 7. Auflage, § 41 Rn. 7).

  • BVerwG, 22.10.2009 - 5 C 19.08

    Geistige Behinderung; Eingliederungshilfe; Erstattungsanspruch; Jugendhilfe,

    Auszug aus VG Lüneburg, 10.04.2018 - 4 A 443/16
    34 Ein Nebeneinander möglicher gleichgerichteter Leistungsansprüche ist Voraussetzung dafür, dass Regelungen zum Rangverhältnis verschiedener Sozialleistungen anzuwenden sind, überführt das Rangverhältnis indes nicht in ein Spezialitätsverhältnis, bei dem der Existenz eines gleichgerichteten Leistungsanspruches nach einer anderen Norm unmittelbar anspruchsvernichtende Wirkung zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 - 5 C 19/08 -, juris Rn. 18).

    Ein möglicher Nachrang ist nur für die Bestimmung der (endgültigen) Kostenträgerschaft und gegebenenfalls Kostenerstattung von Bedeutung (st. Rspr. des BVerwG, vgl. nur BVerwG, Urteile vom 9.2.2012 - 5 C 3/11 -, vom 19.10.2011 - 5 C 6/11, vom 22.10.2009 - 5 C 19/08 -, vom 22.5.2008 - 5 B 203/07 - sowie Urteil vom 23.9.1999 - 5 C 26/98 - zitiert jeweils nach juris; vgl. auch Nds. OVG, Beschluss vom 2.11.2012 - 4 LA 241/12 -, Veröffentlichung nicht bekannt; Nds. OVG, Beschluss vom 15.4.2010 - 4 LC 266/08 - sowie Urteil vom 25.7.2007 - 4 LB 90/07 -, zitiert jeweils nach juris; Sächs. OVG, Urteil vom 25.11.2014 - 1 A 742/12 - OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.8.2009 - 12 E 627/09 -, zitiert jeweils nach juris).

  • OVG Niedersachsen, 15.04.2010 - 4 LC 266/08

    Erstreckung des § 86 Abs. 3 Sozialgesetzbuch achtes Buch (SGB VIII) auf den

    Auszug aus VG Lüneburg, 10.04.2018 - 4 A 443/16
    Es muss ebenfalls nicht abschließend geklärt werden, ob ein Anspruch des Klägers auf Eingliederungshilfe durch Unterbringung in einer Pflegefamilie nach § 54 Abs. 3 SGB XII, die der Hilfe für junge Volljährige in Form der Vollzeitpflege nach §§ 41, 33 SGB VIII entspricht, im Hinblick auf den zwischenzeitlichen Eintritt der Volljährigkeit des Klägers überhaupt besteht (bejahend etwa: OVG Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.8.2017 - 12 B 754/17 -, juris Rn. 24; ablehnend dagegen: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.6.2014 - L 8 SO 147/10 -, juris Rn. 27. In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu, dass durch den offenen Leistungskatalog des § 54 SGB XII die Möglichkeit der Betreuung von Erwachsenen in Pflegefamilien unberührt bleibe, vgl. BT-Drs. 16/13417, S. 6) und ob beide Ansprüche überhaupt vollständig deckungsgleich wären, woran zumindest im Hinblick auf die Sicherstellung des Lebensunterhalts bei der Unterbringung in einer Pflegefamilie Zweifel bestehen, da diese zwar zu den Leistungen der Hilfe zur Erziehung nach den §§ 41, 33, 27, 39 SGB VIII, nicht aber zur Eingliederungshilfe nach §§ 54 ff. SGB XII gehören (vgl. hierzu nur BVerwG, Urteil vom 2.3.2006 - 5 C 15/05 - Nds. OVG, Beschluss vom 15.4.2010 - 4 LC 266/08 -, zitiert jeweils nach juris).

    Ein möglicher Nachrang ist nur für die Bestimmung der (endgültigen) Kostenträgerschaft und gegebenenfalls Kostenerstattung von Bedeutung (st. Rspr. des BVerwG, vgl. nur BVerwG, Urteile vom 9.2.2012 - 5 C 3/11 -, vom 19.10.2011 - 5 C 6/11, vom 22.10.2009 - 5 C 19/08 -, vom 22.5.2008 - 5 B 203/07 - sowie Urteil vom 23.9.1999 - 5 C 26/98 - zitiert jeweils nach juris; vgl. auch Nds. OVG, Beschluss vom 2.11.2012 - 4 LA 241/12 -, Veröffentlichung nicht bekannt; Nds. OVG, Beschluss vom 15.4.2010 - 4 LC 266/08 - sowie Urteil vom 25.7.2007 - 4 LB 90/07 -, zitiert jeweils nach juris; Sächs. OVG, Urteil vom 25.11.2014 - 1 A 742/12 - OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.8.2009 - 12 E 627/09 -, zitiert jeweils nach juris).

  • BVerwG, 09.02.2012 - 5 C 3.11

    Bedarf; erzieherischer Bedarf; behinderungsbedingter Bedarf; Behinderung;

    Auszug aus VG Lüneburg, 10.04.2018 - 4 A 443/16
    Für den Vorrang der Eingliederungshilfeleistungen nach dem SGB XII genügt bereits jede Überschneidung der Leistungsbereiche; es ist dafür nicht (weitergehend) erforderlich, dass der Schwerpunkt des Hilfebedarfs beziehungsweise Hilfezwecks im Bereich einer der den Eingliederungsbedarf auslösenden Behinderungen liegt oder eine von ihnen für die konkrete Maßnahme ursächlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.2.2012 - 5 C 3/11 -, juris).

    Ein möglicher Nachrang ist nur für die Bestimmung der (endgültigen) Kostenträgerschaft und gegebenenfalls Kostenerstattung von Bedeutung (st. Rspr. des BVerwG, vgl. nur BVerwG, Urteile vom 9.2.2012 - 5 C 3/11 -, vom 19.10.2011 - 5 C 6/11, vom 22.10.2009 - 5 C 19/08 -, vom 22.5.2008 - 5 B 203/07 - sowie Urteil vom 23.9.1999 - 5 C 26/98 - zitiert jeweils nach juris; vgl. auch Nds. OVG, Beschluss vom 2.11.2012 - 4 LA 241/12 -, Veröffentlichung nicht bekannt; Nds. OVG, Beschluss vom 15.4.2010 - 4 LC 266/08 - sowie Urteil vom 25.7.2007 - 4 LB 90/07 -, zitiert jeweils nach juris; Sächs. OVG, Urteil vom 25.11.2014 - 1 A 742/12 - OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.8.2009 - 12 E 627/09 -, zitiert jeweils nach juris).

  • BVerwG, 13.06.2013 - 5 C 30.12

    Kostenerstattung; Interessenwahrungsgrundsatz; kostenerstattungsrechtlicher

    Auszug aus VG Lüneburg, 10.04.2018 - 4 A 443/16
    Ungeschriebene Voraussetzung dieser Konkurrenzregel ist, dass die Leistungen der Jugendhilfe und der Sozialhilfe gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind (vgl. nur BVerwG, Urteile vom 13.6.2013 - 5 C 30/12 -, vom 2.3.2006 - 5 C 15/05 - sowie vom 23.9.1999 - 5 C 26/98 -, zitiert jeweils nach juris).

    Im Falle bestehender Mehrfachbehinderungen ist dabei - anders als der Beklagte meint - nicht auf den Schwerpunkt der Behinderungen, sondern allein auf die Art der miteinander konkurrierenden Leistungen abzustellen (vgl. u.a. BVerwG, Urteile vom 23.9.1999 - 5 C 26/98 - sowie vom 13.6.2013 - 5 C 30/12 -, zitiert jeweils nach juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.08.2017 - 12 B 754/17
    Auszug aus VG Lüneburg, 10.04.2018 - 4 A 443/16
    Es muss ebenfalls nicht abschließend geklärt werden, ob ein Anspruch des Klägers auf Eingliederungshilfe durch Unterbringung in einer Pflegefamilie nach § 54 Abs. 3 SGB XII, die der Hilfe für junge Volljährige in Form der Vollzeitpflege nach §§ 41, 33 SGB VIII entspricht, im Hinblick auf den zwischenzeitlichen Eintritt der Volljährigkeit des Klägers überhaupt besteht (bejahend etwa: OVG Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.8.2017 - 12 B 754/17 -, juris Rn. 24; ablehnend dagegen: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.6.2014 - L 8 SO 147/10 -, juris Rn. 27. In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu, dass durch den offenen Leistungskatalog des § 54 SGB XII die Möglichkeit der Betreuung von Erwachsenen in Pflegefamilien unberührt bleibe, vgl. BT-Drs. 16/13417, S. 6) und ob beide Ansprüche überhaupt vollständig deckungsgleich wären, woran zumindest im Hinblick auf die Sicherstellung des Lebensunterhalts bei der Unterbringung in einer Pflegefamilie Zweifel bestehen, da diese zwar zu den Leistungen der Hilfe zur Erziehung nach den §§ 41, 33, 27, 39 SGB VIII, nicht aber zur Eingliederungshilfe nach §§ 54 ff. SGB XII gehören (vgl. hierzu nur BVerwG, Urteil vom 2.3.2006 - 5 C 15/05 - Nds. OVG, Beschluss vom 15.4.2010 - 4 LC 266/08 -, zitiert jeweils nach juris).

    Der Beklagte hat als Jugendhilfeträger die Leistungen der Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege erbracht, sodass fraglich ist, ob er überhaupt als Rehabilitationsträger im Sinne der §§ 6 Abs. 1 Nr. 6, 5 Nr. 1, 2 oder 4 SGB IX tätig geworden ist (ablehnend beispielsweise: Bay LSG, Urteil vom 16.11.2017 - L 8 SO 284/16 -, juris Rn. 27; anders dagegen anscheinend: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.8.2017 - 12 B 754/17 -, juris Rn. 12).

  • OVG Niedersachsen, 25.01.2000 - 4 L 2934/99
    Auszug aus VG Lüneburg, 10.04.2018 - 4 A 443/16
    Eine absolute Grenze findet die Zuständigkeit der Jugendhilfe nur in der Vollendung des 27. Lebensjahres des Hilfebedürftigen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 25.1.2000 - 4 L 2934/99 -, juris; Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, Kommentar, 5. Auflage, 2015, § 41 Rn. 26).

    In anderen Fällen kann jedoch der "begrenzte Zeitraum" mit der Vollendung des 27. Lebensjahres, also dem Ende der Zeit zusammenfallen, in der der Hilfeempfänger als "junger Volljähriger" anzusehen ist (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 25.1.2000 - 4 L 2934/99 -, juris).

  • OVG Sachsen, 25.11.2014 - 1 A 742/12

    Jugendhilfeträger, Nachrang, Hilfe zur Erziehung, geistige Behinderung

    Auszug aus VG Lüneburg, 10.04.2018 - 4 A 443/16
    Es muss dann eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass ein erkennbarer und schon Fortschritte zeigender Entwicklungsprozess zur Erreichung der in § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII genannten Ziele vorliegt, der durch die Weitergewährung der Hilfemaßnahme gefördert werden könnte (vgl. u.a. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.1.2016 - 12 A 2117/14 -, juris Rn. 9 f.; Sächsisches OVG, Urteil vom 25.11.2014 - 1 A 742/12 -, juris Rn. 25 m.w.N.).

    Ein möglicher Nachrang ist nur für die Bestimmung der (endgültigen) Kostenträgerschaft und gegebenenfalls Kostenerstattung von Bedeutung (st. Rspr. des BVerwG, vgl. nur BVerwG, Urteile vom 9.2.2012 - 5 C 3/11 -, vom 19.10.2011 - 5 C 6/11, vom 22.10.2009 - 5 C 19/08 -, vom 22.5.2008 - 5 B 203/07 - sowie Urteil vom 23.9.1999 - 5 C 26/98 - zitiert jeweils nach juris; vgl. auch Nds. OVG, Beschluss vom 2.11.2012 - 4 LA 241/12 -, Veröffentlichung nicht bekannt; Nds. OVG, Beschluss vom 15.4.2010 - 4 LC 266/08 - sowie Urteil vom 25.7.2007 - 4 LB 90/07 -, zitiert jeweils nach juris; Sächs. OVG, Urteil vom 25.11.2014 - 1 A 742/12 - OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.8.2009 - 12 E 627/09 -, zitiert jeweils nach juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.01.2016 - 12 A 2117/14

    Gewährung von Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer

    Auszug aus VG Lüneburg, 10.04.2018 - 4 A 443/16
    Es genügt vielmehr, dass (wahrscheinlich) ein erkennbarer Entwicklungsprozess in der Persönlichkeitsentwicklung und in der Befähigung zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gegeben ist, der noch gefördert werden kann, unabhängig davon, wann dieser Entwicklungsprozess zum Abschluss kommen und ob jemals das "Optimalziel" erreicht wird (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.1.2016 - 12 A 2117/14 -, juris).

    Es muss dann eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass ein erkennbarer und schon Fortschritte zeigender Entwicklungsprozess zur Erreichung der in § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII genannten Ziele vorliegt, der durch die Weitergewährung der Hilfemaßnahme gefördert werden könnte (vgl. u.a. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.1.2016 - 12 A 2117/14 -, juris Rn. 9 f.; Sächsisches OVG, Urteil vom 25.11.2014 - 1 A 742/12 -, juris Rn. 25 m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 25.07.2007 - 4 LB 90/07

    Gewährung von Jugendhilfe durchÜbernahme der Kosten der Unterbringung eines

    Auszug aus VG Lüneburg, 10.04.2018 - 4 A 443/16
    Ein möglicher Nachrang ist nur für die Bestimmung der (endgültigen) Kostenträgerschaft und gegebenenfalls Kostenerstattung von Bedeutung (st. Rspr. des BVerwG, vgl. nur BVerwG, Urteile vom 9.2.2012 - 5 C 3/11 -, vom 19.10.2011 - 5 C 6/11, vom 22.10.2009 - 5 C 19/08 -, vom 22.5.2008 - 5 B 203/07 - sowie Urteil vom 23.9.1999 - 5 C 26/98 - zitiert jeweils nach juris; vgl. auch Nds. OVG, Beschluss vom 2.11.2012 - 4 LA 241/12 -, Veröffentlichung nicht bekannt; Nds. OVG, Beschluss vom 15.4.2010 - 4 LC 266/08 - sowie Urteil vom 25.7.2007 - 4 LB 90/07 -, zitiert jeweils nach juris; Sächs. OVG, Urteil vom 25.11.2014 - 1 A 742/12 - OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.8.2009 - 12 E 627/09 -, zitiert jeweils nach juris).
  • BVerwG, 22.05.2008 - 5 B 203.07

    Freistellung eines nachrangig verpflichteten Jugendhilfeträgers aufgrund eines

  • BVerwG, 19.10.2011 - 5 C 6.11

    Anspruchsberechtigung; Bedarf; Behinderung; Behinderung, geistige;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.08.2009 - 12 E 627/09

    Weitergewährung von Hilfe für einen jungen Volljährigen noch in der Ausgestaltung

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.06.2014 - L 8 SO 147/10

    Bewilligung von Leistungen der Eingliederungshilfe für den Betreuungsaufwand in

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.02.2015 - L 9 SO 427/14

    Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage im sozialgerichtlichen Verfahren gegen die

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.03.2016 - L 7 AS 354/16

    Einstweiliger Rechtsschutz

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.10.2015 - L 8 SO 122/12
  • LSG Bayern, 16.11.2017 - L 8 SO 284/16

    Kostenerstattungsanspruch - Übernahme einer Vollzeitpflege

  • BSG, 06.04.2011 - B 4 AS 119/10 R

    Zulässigkeit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage auf endgültige

  • VG Greifswald, 17.01.2014 - 2 B 1179/13

    Verpflichtung des Jugendhilfeträgers zur Hilfeleistung durch Vollzeitpflege für

  • VG München, 24.04.2020 - M 18 E 19.2711

    Anspruch auf Bewilligung von Hilfe für junge Volljährige in Form der

    Es muss dann eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass ein erkennbarer und schon Fortschritte zeigender Entwicklungsprozess zur Erreichung der in § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII genannten Ziele vorliegt, der durch Weitergewährung der Hilfemaßnahme gefördert werden könnte (OVG NW, B.v. 29.9.2014 a.a.O. Rn. 24 m.w.N.; B.v. 15.9.2017 - 12 E 303/17 - juris Rn. 3; SächsOVG, U.v. 25.11.2014 - 1 A 742/12 - juris Rn. 25; VG Lüneburg, U.v. 10.4.2018 - 4 A 443/16 - juris Rn. 26).

    Konkurrieren Leistungsansprüche nach Jugendhilfe- und Sozialhilferecht (bzw. seit 1.1.2020: Eingliederungshilferecht nach dem SGB IX) im Sinne von § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII miteinander, sind also der Träger der Jugendhilfe und der Träger der Sozialhilfe (bzw. seit 1.1.2020: der sonstige Träger der Eingliederungshilfe) dem Berechtigten gleichermaßen nicht nur vorläufig zur Leistung verpflichtet (stRspr des BVerwG, vgl. nur BVerwG, U.v. 23.9.1999 - 5 C 26/98 - juris Rn. 14; U.v. 9.2.2012, 5 C 3/11 - juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 17.2.2014 - 12 C 13.2646 - juris Rn. 18; B.v. 24.2.2014 - 12 ZB 12.715 - juris Rn. 26; SächsOVG, U.v. 25.11.2014 - 1 A 742/12 - juris Rn. 17; VG Greifswald, B.v. 17.1.2014 - 2 B 1179/13 - juris Rn. 8; VG Lüneburg, U.v. 10.4.2018 - 4 A 443/16 - juris Rn. 34).

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