Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende -
| Kapitel 1 - Fördern und Fordern (§§ 1 - 6d) |
(1) Die Vermittlung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in Ausbildung oder Arbeit hat Vorrang vor den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes.
(2) 1Der Vermittlungsvorrang gilt auch im Verhältnis zu den sonstigen Leistungen zur Eingliederung in Arbeit. 2Eine Ausnahme kann bestehen, wenn eine Leistung zur Eingliederung in Arbeit für eine dauerhafte Eingliederung in Arbeit erfolgversprechender ist als eine unmittelbare Vermittlung, insbesondere bei Personen, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 3Der Vermittlungsvorrang gilt nicht im Verhältnis zur Förderung von Existenzgründungen mit einem Einstiegsgeld für eine selbständige Erwerbstätigkeit nach § 16b.
Vorschrift eingefügt durch das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16.04.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.07.2026 | Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 16.04.2026 |
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Rechtsprechung zu § 3a SGB II
4 Entscheidungen zu § 3a SGB II in unserer Datenbank:
- LSG Berlin-Brandenburg, 09.05.2006 - L 10 AS 272/06
Sozialgerichtliches Verfahren - Beteiligte - subjektive Klagehäufung - ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 31.05.2006 - L 10 B 386/06
Ermittlung des Wertes von Grundvermögen nach § 12 SGB 2
- LSG Berlin-Brandenburg, 27.11.2020 - L 32 AS 1455/20
Aufhebung eines endgültigen Bewilligungsbescheides über Leistungen der ...
- OVG Sachsen, 10.10.2012 - 5 D 74/12
Zum Begriff des Zusammenlebens i. S. v. § 1 Abs 3 Alt 1 UVG
Querverweise
Auf § 3a SGB II verweisen folgende Vorschriften:
- Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
- Fördern und Fordern
- § 3 (Leistungsgrundsätze)
- Leistungen
- Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
- § 15 (Potenzialanalyse und Kooperationsplan)