Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende -
Kapitel 5 - Finanzierung und Aufsicht (§§ 46 - 49) |
(1) 1Zur Erreichung der Ziele nach diesem Buch schließen
Vereinbarungen ab. 2Die Vereinbarungen nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 umfassen alle Leistungen dieses Buches. 3Die Beratungen über die Vereinbarung nach Satz 1 Nummer 3 führen die Kooperationsausschüsse nach § 18b. 4Im Bund-Länder-Ausschuss nach § 18c wird für die Vereinbarungen nach diesem Absatz über einheitliche Grundlagen beraten.
(2) Die Vereinbarungen werden nach Beschlussfassung des Bundestages über das jährliche Haushaltsgesetz abgeschlossen.
(3) 1Die Vereinbarungen umfassen insbesondere die Ziele der Verringerung der Hilfebedürftigkeit, Verbesserung der Integration in Erwerbstätigkeit und Vermeidung von langfristigem Leistungsbezug. 2Die Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 umfassen zusätzlich das Ziel der Verbesserung der sozialen Teilhabe.
(4) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sollen sich an den Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 orientieren.
(5) Für den Abschluss der Vereinbarungen und die Nachhaltung der Zielerreichung sind die Daten nach § 51b und die Kennzahlen nach § 48a Absatz 2 maßgeblich.
(6) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.04.2011 | Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch | 24.03.2011 | |
11.08.2010 | Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende | 03.08.2010 |
Rechtsprechung zu § 48b SGB II
7 Entscheidungen zu § 48b SGB II in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 22.04.2016 - 5 BV 15.799
Anspruch einer Landtagsfraktion auf Zugang zu amtlichen Informationen
Zum selben Verfahren:
- VG Ansbach, 30.01.2015 - AN 14 K 14.01781
Kein Informationsgewährungsanspruch einer landesparlamentarischen Fraktion
- VG Ansbach, 30.01.2015 - AN 14 K 14.01781
- LSG Bayern, 01.10.2021 - L 7 AS 707/19
Kostenerstattung durch den Bund für das vom zugelassenen kommunalen Träger ...
- LSG Bayern, 20.12.2017 - L 11 AS 391/14
Keine Aufrechnung mit Erstattungsforderungen wegen angeblich unberechtigter ...
- LSG Sachsen, 27.02.2014 - L 3 AS 639/10
- OVG Berlin-Brandenburg, 21.02.2013 - 60 PV 16.12
Mitbestimmung; Maßnahme; Hebung der Arbeitsleistung; Zielvereinbarung
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.03.2012 - 62 PV 1.12
Personalvertretung; Mitbestimmung; einstweilige Verfügung; Antrag auf ...
Querverweise
Auf § 48b SGB II verweisen folgende Vorschriften:
- Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
- Fördern und Fordern
- § 6b (Rechtsstellung der zugelassenen kommunalen Träger)
- Leistungen
- Datenverarbeitung und datenschutzrechtliche Verantwortung
- § 51b (Verarbeitung von Daten durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende)