Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -

   Achtes Kapitel - Pflichten (§§ 309 - 322)   
   Dritter Abschnitt - Verordnungsermächtigung und Anordnungsermächtigung (§§ 321a - 322)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 322
Anordnungsermächtigung

1Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung Näheres über die Meldepflicht der Arbeitslosen zu bestimmen. 2Sie kann auch bestimmen, inwieweit Einrichtungen außerhalb der Bundesagentur auf ihren Antrag zur Entgegennahme der Meldung zuzulassen sind.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854), in Kraft getreten am 01.04.2012 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.04.2012
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt20.12.2011BGBl. I S. 2854
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