Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
Fünftes Kapitel - Zulassung von Trägern und Maßnahmen (§§ 176 - 184) |
(1) 1Die Agentur für Arbeit kann die Durchführung einer Maßnahme nach § 176 Absatz 2 prüfen und deren Erfolg beobachten. 2Sie kann insbesondere
(2) 1Die Agentur für Arbeit ist berechtigt, zum Zweck nach Absatz 1 Grundstücke, Geschäfts- und Unterrichtsräume des Trägers während der Geschäfts- oder Unterrichtszeit zu betreten. 2Wird die Maßnahme bei einem Dritten durchgeführt, ist die Agentur für Arbeit berechtigt, die Grundstücke, Geschäfts- und Unterrichtsräume des Dritten während dieser Zeit zu betreten. 3Stellt die Agentur für Arbeit bei der Prüfung der Maßnahme hinreichende Anhaltspunkte für Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften fest, soll sie die zuständige Kontrollbehörde für den Datenschutz hiervon unterrichten.
(3) 1Die Agentur für Arbeit kann vom Träger die Beseitigung festgestellter Mängel innerhalb einer angemessenen Frist verlangen. 2Die Agentur für Arbeit kann die Geltung des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins oder des Bildungsgutscheins für einen Träger ausschließen und die Entscheidung über die Förderung aufheben, wenn
(4) Die Agentur für Arbeit teilt der fachkundigen Stelle und der Akkreditierungsstelle die nach den Absätzen 1 bis 3 gewonnenen Erkenntnisse mit.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.04.2012 | Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt | 20.12.2011 | |
12.12.2006 | Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze | 02.12.2006 |
Rechtsprechung zu § 183 SGB III
691 Entscheidungen zu § 183 SGB III in unserer Datenbank:
- BSG, 12.12.2017 - B 11 AL 28/16 R
Insolvenzgeldanspruch - Altersteilzeit im Blockmodell - Arbeitsphase - ...
- BSG, 03.11.2021 - B 11 AL 4/20 R
Anspruch auf Insolvenzgeld Erforderlichkeit einer Tätigkeit als Arbeitnehmer für ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Bayern, 25.03.2019 - L 9 AL 119/16
Arbeitsförderung: Zur Arbeitnehmereigenschaft des Vorstands einer ...
- LSG Bayern, 25.03.2019 - L 9 AL 119/16
- LSG Sachsen, 18.12.2014 - L 3 AL 13/13
Insolvenzgeld erhalten auch Arbeitnehmer, die erst während der vorläufigen ...
- BSG, 08.09.2010 - B 11 AL 34/09 R
Insolvenzgeldanspruch - Arbeitsentgeltanspruch - Bezüge aus den Arbeitsverhältnis ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 01.10.2009 - L 9 AL 89/07
Kein Insolvenzgeld für Reparaturkosten eines Firmen-PKW
- SG Detmold, 31.05.2007 - S 9 (3) AL 145/03
Arbeitslosenversicherung
- LSG Nordrhein-Westfalen, 01.10.2009 - L 9 AL 89/07
- LSG Schleswig-Holstein, 08.06.2018 - L 3 AL 1/16
Insolvenzgeldanspruch - Versäumung der Antrags- bzw Ausschlussfrist - keine ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 29.01.2015 - L 9 AL 278/13
Zahlung rückständiger Pflichtbeiträge in der Sozialversicherung bei ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 23.05.2017 - B 12 AL 1/15 R
Sozialversicherung - Zahlung von Pflichtbeiträgen bei Insolvenzereignis - ...
- BSG, 23.05.2017 - B 12 AL 1/15 R
Querverweise
Auf § 183 SGB III verweisen folgende Vorschriften:
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Pflichten
- Pflichten im Leistungsverfahren
- Auskunfts-, Mitwirkungs- und Duldungspflichten
- § 318 (Auskunftspflicht bei Maßnahmen der beruflichen Aus- oder Weiterbildung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung)
Redaktionelle Querverweise zu § 183 SGB III:
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Pflichten
- Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
- Antrag und Fristen
- § 324 III (Antrag vor Leistung) (zu 183 ff)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
- § 12 II (Juristische Personen des öffentlichen Rechts) (zu 183 ff)