Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
Fünftes Kapitel - Zulassung von Trägern und Maßnahmen (§§ 176 - 184) |
(1) Eine Maßnahme ist von der fachkundigen Stelle zuzulassen, wenn sie
(2) 1Die Kosten einer Maßnahme nach § 45 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 und nach den §§ 81 und 82 sind angemessen, wenn sie sachgerecht ermittelt worden sind und die von der Bundesagentur für das jeweilige Maßnahme- oder Bildungsziel zweijährlich ermittelten durchschnittlichen Kostensätze nicht überschreiten oder die Überschreitung der durchschnittlichen Kostensätze auf notwendige besondere Aufwendungen zurückzuführen ist. 2Überschreiten die kalkulierten Maßnahmekosten aufgrund dieser Aufwendungen die durchschnittlichen Kostensätze um mehr als 25 Prozent, bedarf die Zulassung dieser Maßnahmen der Zustimmung der Bundesagentur.
(3) Eine Maßnahme, die im Ausland durchgeführt wird, kann nur zugelassen werden, wenn die Durchführung im Ausland für das Erreichen des Maßnahmeziels besonders dienlich ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung vom 20.05.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.10.2020 | Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung | 20.05.2020 | |
01.04.2012 | Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt | 20.12.2011 | |
01.01.2012 | Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt | 20.12.2011 |
Rechtsprechung zu § 179 SGB III
52 Entscheidungen zu § 179 SGB III in unserer Datenbank:
- LSG Baden-Württemberg, 20.05.2016 - L 8 AL 1234/15
Berufliche Weiterbildung - Kostenerstattungsanspruch bei selbstbeschaffter ...
- BSG, 10.05.2012 - B 1 KR 26/11 R
Krankenversicherung - Berechnung des Krankengeldes - Berücksichtigung einer ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 13.10.2011 - L 5 KR 327/11
Krankenversicherung
- LSG Nordrhein-Westfalen, 13.10.2011 - L 5 KR 327/11
- BSG, 25.05.2022 - B 11 AL 29/21 R
Berufliche Weiterbildung - Anspruch auf Weiterbildungsprämie - Bestehen des ...
- SG Aachen, 21.01.2020 - S 14 AS 833/19
- LSG Berlin-Brandenburg, 17.09.2020 - L 14 AS 563/18
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistungen - Förderung der ...
- BSG, 06.09.2017 - B 13 R 33/16 R
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung ...
- OVG Sachsen, 01.09.2020 - 2 A 118/19
Schulfinanzierung; Berufsfachschule; Umschüler
- LSG Sachsen, 28.04.2014 - L 3 AL 101/13
Notwendige Beiladung des Jobcenters im sozialgerichtlichen Verfahren; ...
- BSG, 14.09.2010 - B 7 AL 21/09 R
Kurzarbeitergeldanspruch - erheblicher Arbeitsausfall - Bindungswirkung des ...
Querverweise
Auf § 179 SGB III verweisen folgende Vorschriften:
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Aktive Arbeitsförderung
- Aktivierung und berufliche Eingliederung
- § 45 (Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung)
- Zulassung von Trägern und Maßnahmen
- Sonderregelungen
- Übergangsregelungen auf Grund von Änderungsgesetzen
- § 443 (Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt)