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Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -

   Fünftes Kapitel - Zulassung von Trägern und Maßnahmen (§§ 176 - 184)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/SGB_III/__paste_norm__.html
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__paste_bez__ __paste_norm__ SGB III
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§ 178
Trägerzulassung

Ein Träger ist von einer fachkundigen Stelle zuzulassen, wenn

1. er die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt,
2. er in der Lage ist, durch eigene Bemühungen die berufliche Eingliederung von Teilnehmenden in den Arbeitsmarkt zu unterstützen,
3. Leitung, Lehr- und Fachkräfte über Aus- und Fortbildung sowie Berufserfahrung verfügen, die eine erfolgreiche Durchführung einer Maßnahme erwarten lassen,
4. er ein System zur Sicherung der Qualität anwendet und
5. seine vertraglichen Vereinbarungen mit den Teilnehmenden angemessene Bedingungen insbesondere über Rücktritts- und Kündigungsrechte enthalten.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854), in Kraft getreten am 01.04.2012 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.04.2012
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt20.12.2011BGBl. I S. 2854

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Rechtsprechung zu § 178 SGB III

47 Entscheidungen zu § 178 SGB III in unserer Datenbank:

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Alle 47 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 178 SGB III verweisen folgende Vorschriften:

    Umsatzsteuergesetz (UStG) 
      Steuerbefreiungen und Steuervergütungen
        § 4 (Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen)
Was ist das?

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