Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
Achtes Kapitel - Pflichten (§§ 309 - 322) |
Erster Abschnitt - Pflichten im Leistungsverfahren (§§ 309 - 320) |
Zweiter Unterabschnitt - Anzeige- und Bescheinigungspflichten (§§ 311 - 314) |
1Wer Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld beantragt hat oder bezieht, ist verpflichtet, der Agentur für Arbeit
2Die Agentur für Arbeit ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. 3Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, so ist der Agentur für Arbeit eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. 4Die Bescheinigungen müssen einen Vermerk der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes darüber enthalten, daß dem Träger der Krankenversicherung unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.04.2012 | Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt | 20.12.2011 |
Rechtsprechung zu § 311 SGB III
12 Entscheidungen zu § 311 SGB III in unserer Datenbank:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 23.05.2019 - L 9 AL 157/16
- LAG Hessen, 15.03.2012 - 9 Sa 1910/10
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- LSG Sachsen-Anhalt, 27.03.2014 - L 2 AS 877/12
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- SG Berlin, 20.01.2006 - S 103 AS 169/06
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- LSG Sachsen-Anhalt, 23.06.2011 - L 2 AL 23/10
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- BSG, 07.10.2004 - B 11 AL 23/04 R
Arbeitslosenhilfe - Fortwirkung der Arbeitslosmeldung bei Unterbrechung der ...
- LSG Baden-Württemberg, 25.06.2002 - L 13 AL 4894/01
- SG Mannheim, 13.12.2002 - S 11 AL 46/02
- LSG Bayern, 20.12.2006 - L 8 AL 130/05
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