Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
Achtes Kapitel - Pflichten (§§ 309 - 322) |
Erster Abschnitt - Pflichten im Leistungsverfahren (§§ 309 - 320) |
Zweiter Unterabschnitt - Anzeige- und Bescheinigungspflichten (§§ 311 - 314) |
(1) 1Der Arbeitgeber hat auf Verlangen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers oder auf Verlangen der Bundesagentur alle Tatsachen zu bescheinigen, die für die Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erheblich sein können (Arbeitsbescheinigung); dabei hat er den von der Bundesagentur hierfür vorgesehenen Vordruck zu benutzen. 2In der Arbeitsbescheinigung sind insbesondere
anzugeben. 3Die Arbeitsbescheinigung ist der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber auszuhändigen.
(2) 1Macht der Arbeitgeber geltend, die Arbeitslosigkeit sei die Folge eines Arbeitskampfes, so hat er dies darzulegen, glaubhaft zu machen und eine Stellungnahme der Betriebsvertretung beizufügen. 2Der Arbeitgeber hat der Betriebsvertretung die für die Stellungnahme erforderlichen Angaben zu machen.
(3) Für Zwischenmeisterinnen, Zwischenmeister und andere Auftraggeber von Heimarbeiterinnen und Heimarbeitern sowie für Leistungsträger, Unternehmen und Stellen, die Beiträge nach diesem Buch für Bezieherinnen und Bezieher von Sozialleistungen, Krankentagegeld oder Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen zu entrichten haben, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Nach Beendigung des Vollzuges einer Untersuchungshaft, Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung oder einer einstweiligen Unterbringung nach § 126a der Strafprozeßordnung hat die Vollzugsanstalt der oder dem Entlassenen eine Bescheinigung über die Zeiten auszustellen, in denen sie oder er innerhalb der letzten sieben Jahre vor der Entlassung als Gefangene oder Gefangener versicherungspflichtig war.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz) vom 16.07.2015
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
23.07.2015 | Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz) | 16.07.2015 | |
25.10.2013 | Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-Neuorganisationsgesetz) | 19.10.2013 | |
01.08.2012 | Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes | 21.07.2012 | |
01.04.2012 | Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt | 20.12.2011 |
Rechtsprechung zu § 312 SGB III
290 Entscheidungen zu § 312 SGB III in unserer Datenbank:
- ArbG Heilbronn, 23.03.2022 - 2 Ca 14/22 Corona
Personalgespräch im Betrieb während der Corona-Pandemie - Corona-Virus
- LAG Nürnberg, 27.09.2018 - 2 Ta 107/18
Arbeitsbescheinigung - Erfüllung
- BSG, 04.06.2014 - B 14 AS 38/13 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Auskunftspflicht Dritter - Auskunftsverlangen ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Schleswig-Holstein, 15.02.2013 - L 6 AS 24/12
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Auskunftspflicht Dritter - kein Ersatz der ...
- LSG Schleswig-Holstein, 15.02.2013 - L 6 AS 24/12
- LAG Schleswig-Holstein, 03.08.2021 - 6 Ta 65/21
Rechtswegzuständigkeit - Berichtigung einer Arbeitsbescheinigung
- LSG Bayern, 11.05.2015 - L 12 EG 60/13
Eigenangaben des Arbeitnehmers, Einkommensermittlung
- BFH, 16.01.2013 - III S 38/11
In-camera-Verfahren - Klage auf Ausstellung und Aushändigung einer Bescheinigung ...
- BSG, 21.07.2010 - B 7 AL 60/10 B
Sozialgerichtliches Verfahren - Vertretungszwang vor dem BSG - ...
- LAG München, 13.06.2016 - 3 Sa 23/16
Arbeitsverhältnis, Praktikum, Berufspraxis, Fachberater für ...
Zum selben Verfahren:
- ArbG München, 11.12.2015 - 36 Ca 4986/15
Arbeitsvertrag, Praktikumsvertrag, Vergütungshöhe bei unwirksamer ...
- ArbG München, 11.12.2015 - 36 Ca 4986/15
Querverweise
Auf § 312 SGB III verweisen folgende Vorschriften:
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Pflichten
- Pflichten im Leistungsverfahren
- Schadensersatz bei Pflichtverletzungen
- § 321 (Schadensersatz)
- Bußgeldvorschriften
- Bußgeldvorschriften
- § 404 (Bußgeldvorschriften)
- Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
- Elektronisches Antrags- und Bescheinigungsverfahren
- § 108 (Elektronische Übermittlung von Anträgen und sonstigen Bescheinigungen an die Sozialversicherungsträger)