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AG Göttingen, 11.08.2006 - 71 N 90/94 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Konkursverfahren: Entlassung eines Gläubigerausschussmitglieds wegen Erhebung einer Klage wegen eines eigenen Anspruchs gegen die Konkursmasse
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Verwirkung wegen Berufung zum Ersatzmitglied eines Gläubigerausschusses; Befugnis des Konkursgerichts zur Feststellung einer Mitgliedschaft eines Neumitgliedes bei Ausscheiden eines Mitgliedes
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verwirkung wegen Berufung zum Ersatzmitglied eines Gläubigerausschusses; Befugnis des Konkursgerichts zur Feststellung einer Mitgliedschaft eines Neumitgliedes bei Ausscheiden eines Mitgliedes
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
InsO § 70
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Göttingen, 03.02.1998 - 71 N 90/94
- AG Göttingen, 11.08.2006 - 71 N 90/94
- AG Göttingen, 14.11.2006 - 71 N 90/94
- AG Göttingen, 23.11.2006 - 71 N 90/94
Papierfundstellen
- ZIP 2006, 2048
- NZI 2006, 709
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 15.05.2003 - IX ZB 448/02
Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Entlassung eines Mitgliedes des …
Auszug aus AG Göttingen, 11.08.2006 - 71 N 90/94
Die Verfolgung eigener Forderungen oder Forderungen einer bestimmten Gläubigergruppe ist Mitgliedern des Gläubigerausschusses untersagt (vgl. hierzu auch BGH vom 15.5.2003, ZInsO 2003, 560).
- BGH, 24.01.2008 - IX ZB 222/05
Entlassung eines Anwalts als Gläubigerausschussmitglied aus wichtigem Grund
Eine unzulässige Begünstigung ist etwa anzunehmen, wenn ein Rechtsanwalt in seiner Eigenschaft als Mitglied eines Gläubigerausschusses gewonnene Informationen zum einseitigen Vorteil eines zu den Gläubigern gehörenden Mandanten ausnutzt (Uhlenbruck ZIP 2002, 1373, 1380;… HmbKomm-InsO/Frind, 2. Aufl. § 70 Rn. 3; Runkel EWiR 2007, 57 f). - BGH, 24.01.2008 - IX ZB 223/05
Entlassung eines Mitglieds aus einem Gläubigerausschuss
Eine unzulässige Begünstigung ist etwa anzunehmen, wenn ein Rechtsanwalt in seiner Eigenschaft als Mitglied eines Gläubigerausschusses gewonnene Informationen zum einseitigen Vorteil eines zu den Gläubigern gehörenden Mandanten ausnutzt (Uhlenbruck ZIP 2002, 1373, 1380;… HmbKomm-InsO/Frind, 2. Aufl. § 70 Rn. 3; Runkel EWiR 2007, 57 f).