Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
Titel 2 - Willenserklärung (§§ 116 - 144) |
(1) Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner.
(2) Anfechtungsgegner ist bei einem Vertrag der andere Teil, im Falle des § 123 Abs. 2 Satz 2 derjenige, welcher aus dem Vertrag unmittelbar ein Recht erworben hat.
(3) 1Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft, das einem anderen gegenüber vorzunehmen war, ist der andere der Anfechtungsgegner. 2Das Gleiche gilt bei einem Rechtsgeschäft, das einem anderen oder einer Behörde gegenüber vorzunehmen war, auch dann, wenn das Rechtsgeschäft der Behörde gegenüber vorgenommen worden ist.
(4) 1Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft anderer Art ist Anfechtungsgegner jeder, der auf Grund des Rechtsgeschäfts unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt hat. 2Die Anfechtung kann jedoch, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben war, durch Erklärung gegenüber der Behörde erfolgen; die Behörde soll die Anfechtung demjenigen mitteilen, welcher durch das Rechtsgeschäft unmittelbar betroffen worden ist.
Rechtsprechung zu § 143 BGB
567 Entscheidungen zu § 143 BGB in unserer Datenbank:
- OLG München, 26.01.2022 - 7 U 6362/20
Vereinbarung eines variablen Kaufpreises für Gesellschaftsanteile auf der ...
- BGH, 15.02.2017 - VIII ZR 59/16
Verkaufsaktion auf der eBay-Internetplattform: Auslegung der Erklärung der ...
- BGH, 06.12.2018 - IX ZR 143/17
Beurteilung der Unentgeltlichkeit einer Leistung nach den rechtlichen und ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 25.11.2019 - 10 S 57.19
Nutzungsuntersagung; Genehmigungsfiktion; Verzichtserklärung
- LG München II, 01.10.2020 - 1 O 862/19
Bestellung eines Kurventreppenlifts mit individuell gefertigter Schiene als ...
- AG Zittau, 16.02.2010 - 5 C 219/09
Käufer hat Anspruch auf Erhalt einer Ware im Wert von 990,00 EUR bei ...
- OLG Hamburg, 11.11.2021 - 5 U 188/19
- OLG Bamberg, 23.03.2015 - 4 U 60/14
Insolvenzverfahren: Anfechtungserklärung gegenüber dem Insolvenzverwalter; ...
- LG Detmold, 14.06.2022 - 2 O 123/21
Pflegetagegeldversicherung, Kindernachversicherung, Arglistige Täuschung, ...
- AG Düsseldorf, 04.05.2023 - 37 C 209/22
§ 143 BGB in Nachschlagewerken
- § 143 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Anfechtung
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 143 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Begründung, Inhalt und Beendigung
- Einseitige Leistungsbestimmungsrechte
- § 318 II (Anfechtung der Bestimmung)
- Erbrecht
- Rechtliche Stellung des Erben
- Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts
- § 1955 (Form der Anfechtung)