Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240a) |
| Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
| Titel 2 - Willenserklärung (§§ 116 - 144) |
(1) Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner.
(2) Anfechtungsgegner ist bei einem Vertrag der andere Teil, im Falle des § 123 Abs. 2 Satz 2 derjenige, welcher aus dem Vertrag unmittelbar ein Recht erworben hat.
(3) 1Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft, das einem anderen gegenüber vorzunehmen war, ist der andere der Anfechtungsgegner. 2Das Gleiche gilt bei einem Rechtsgeschäft, das einem anderen oder einer Behörde gegenüber vorzunehmen war, auch dann, wenn das Rechtsgeschäft der Behörde gegenüber vorgenommen worden ist.
(4) 1Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft anderer Art ist Anfechtungsgegner jeder, der auf Grund des Rechtsgeschäfts unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt hat. 2Die Anfechtung kann jedoch, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben war, durch Erklärung gegenüber der Behörde erfolgen; die Behörde soll die Anfechtung demjenigen mitteilen, welcher durch das Rechtsgeschäft unmittelbar betroffen worden ist.
pflicht des Anfechtenden § 123Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung § 124Anfechtungsfrist § 125Nichtigkeit wegen Formmangels § 126Schriftform § 126aElektronische Form § 126bTextform § 127Vereinbarte Form § 127aGerichtlicher Vergleich § 128Notarielle Beurkundung § 129Öffentliche Beglaubigung § 130Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden § 131Wirksamwerden gegenüber nicht voll Geschäftsfähigen § 132Ersatz des Zugehens durch Zustellung § 133Auslegung einer Willenserklärung § 134Gesetzliches Verbot § 135Gesetzliches Veräußerungsverbot § 136Behördliches Veräußerungsverbot § 137Rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot § 138Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher § 139Teilnichtigkeit § 140Umdeutung § 141Bestätigung des nichtigen Rechtsgeschäfts § 142Wirkung der Anfechtung § 143Anfechtungserklärung § 144Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 143 BGB
637 Entscheidungen zu § 143 BGB in unserer Datenbank:
- LG Düsseldorf, 12.04.2022 - 8 O 321/20
Auch ein im Binnenschiffsregister eingetragenes Schiff wird rechtswirksam bei ...
- OLG München, 26.01.2022 - 7 U 6362/20
Vereinbarung eines variablen Kaufpreises für Gesellschaftsanteile auf der ...
- OLG Hamburg, 11.11.2021 - 5 U 188/19
Verwendung eines Zeichens für Dienstleistungen in Bezug auf Grundstücksprojekte ...
- BGH, 06.12.2018 - IX ZR 143/17
Insolvenzanfechtung: Beurteilungszeitpunkt für die Unentgeltlichkeit einer ...
- BGH, 15.02.2017 - VIII ZR 59/16
Verkaufsaktion auf der eBay-Internetplattform: Auslegung der Erklärung der ...
- OLG München, 05.03.2024 - 5 U 174/18
Gesellschafterdarlehen, Unentgeltliche Übertragung, Übertragung von ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 25.11.2019 - 10 S 57.19
Nutzungsuntersagung; Wettbüro; formelle Illegalität; Genehmigungsfiktion; ...
- OLG Düsseldorf, 07.02.2024 - 10 U 70/23
Irrtum über eine als verkehrswesentlich einzustufende Eigenschaft der Software ...
Zum selben Verfahren:
- LG Kleve, 15.05.2023 - 1 O 166/22
Softwarevertrag, Anfechtung, Eigenschaftsirrtum
- LG Kleve, 07.06.2023 - 1 O 166/22
Softwarevertrag, Anfechtung, Eigenschaftsirrtum
- LG Kleve, 15.05.2023 - 1 O 166/22
§ 143 BGB in Nachschlagewerken
- § 143 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Anfechtung
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 143 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Begründung, Inhalt und Beendigung
- Einseitige Leistungsbestimmungsrechte
- § 318 II (Anfechtung der Bestimmung)
- Erbrecht
- Rechtliche Stellung des Erben
- Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts
- § 1955 (Form der Anfechtung)