Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
Titel 2 - Willenserklärung (§§ 116 - 144) |
(1) Die Vorschriften des § 126, des § 126a oder des § 126b gelten im Zweifel auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmte Form.
(2) 1Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung und bei einem Vertrag der Briefwechsel. 2Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.
(3) 1Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten elektronischen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, auch eine andere als die in § 126a bestimmte elektronische Signatur und bei einem Vertrag der Austausch von Angebots- und Annahmeerklärung, die jeweils mit einer elektronischen Signatur versehen sind. 2Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126a entsprechende elektronische Signierung oder, wenn diese einer der Parteien nicht möglich ist, eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr vom 13.07.2001
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.08.2001 | Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr | 13.07.2001 |
Rechtsprechung zu § 127 BGB
633 Entscheidungen zu § 127 BGB in unserer Datenbank:
- LAG München, 04.12.2019 - 8 Sa 146/19
Arbeitnehmereigenschaft, Crowdworker
Zum selben Verfahren:
- ArbG München, 20.02.2019 - 19 Ca 6915/18
Arbeitnehmerstatus eines Crowdworkers
- ArbG München, 20.02.2019 - 19 Ca 6915/18
- AG Hamburg, 22.09.2017 - 12 C 92/16
Vertraglich vereinbarte Schriftform: Kündigung per nicht unterschriebenem Telefax
- BGH, 27.04.2016 - VIII ZR 46/15
Erdgaslieferungsvertrag: Auslegung und vereinbarte Schriftform einer ...
- BGH, 14.07.2016 - III ZR 387/15
Unangemessene Vertragsklausel gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB trotz Vorliegens der ...
- KG, 14.12.2009 - 12 U 13/09
Gewerberaummietvertrag: Einvernehmliche Abänderung des Schriftformerfordernisses ...
- AG Berlin-Wedding, 26.02.2009 - 21a C 221/08
Keine wirksame Kündigung bei vertraglich vereinbarter Schriftform
- VG Würzburg, 18.03.2019 - W 8 K 18.976
Anordnung der Vorlagen eines SEPA-Lastschriftmandats
- AG Offenbach, 24.07.2017 - 370 C 87/16
Formunwirksamkeit einer Beitrittserklärung bezüglich einer ...
- AG Bremerhaven, 21.01.2014 - 51 C 233/13
Stromlieferungsvertrag - Anforderungen an die Schriftform bei ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 127 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 125 S. 2 (Nichtigkeit wegen Formmangels)
- Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil B (VOB/B)
- § 8 Nr. 5 (Kündigung durch den Auftraggeber)