Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240a) |
| Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
| Titel 2 - Willenserklärung (§§ 116 - 144) |
(1) Die Vorschriften des § 126, des § 126a oder des § 126b gelten im Zweifel auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmte Form.
(2) 1Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung und bei einem Vertrag der Briefwechsel. 2Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.
(3) 1Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten elektronischen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, auch eine andere als die in § 126a bestimmte elektronische Signatur und bei einem Vertrag der Austausch von Angebots- und Annahmeerklärung, die jeweils mit einer elektronischen Signatur versehen sind. 2Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126a entsprechende elektronische Signierung oder, wenn diese einer der Parteien nicht möglich ist, eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr vom 13.07.2001
Vorherige Gesetzesfassung
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.08.2001 | Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr | 13.07.2001 |
pflicht des Anfechtenden § 123Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung § 124Anfechtungsfrist § 125Nichtigkeit wegen Formmangels § 126Schriftform § 126aElektronische Form § 126bTextform § 127Vereinbarte Form § 127aGerichtlicher Vergleich § 128Notarielle Beurkundung § 129Öffentliche Beglaubigung § 130Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden § 131Wirksamwerden gegenüber nicht voll Geschäftsfähigen § 132Ersatz des Zugehens durch Zustellung § 133Auslegung einer Willenserklärung § 134Gesetzliches Verbot § 135Gesetzliches Veräußerungsverbot § 136Behördliches Veräußerungsverbot § 137Rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot § 138Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher § 139Teilnichtigkeit § 140Umdeutung § 141Bestätigung des nichtigen Rechtsgeschäfts § 142Wirkung der Anfechtung § 143Anfechtungserklärung § 144Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts
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Rechtsprechung zu § 127 BGB
689 Entscheidungen zu § 127 BGB in unserer Datenbank:
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Gewillkürte Schriftform: WhatsApp-Nachricht mit Emoji kann ausreichen
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- AG Hamburg, 22.09.2017 - 12 C 92/16
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- LAG Niedersachsen, 07.07.2026 - 9 SLa 350/25
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- BGH, 14.09.2018 - V ZR 213/17
Grundstückskaufvertrag: Formbedürftigkeit von Änderungen des Vertrags nach der ...
- AG Kassel, 15.03.2022 - 410 C 1583/22
- ArbG München, 20.02.2019 - 19 Ca 6915/18
Arbeitnehmerstatus eines Crowdworkers
Zum selben Verfahren:
- LAG München, 04.12.2019 - 8 Sa 146/19
Arbeitnehmereigenschaft, Crowdworker
- LAG München, 04.12.2019 - 8 Sa 146/19
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 127 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 125 S. 2 (Nichtigkeit wegen Formmangels)
- Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil B (VOB/B)
- § 8 Nr. 5 (Kündigung durch den Auftraggeber)