Gerichtskostengesetz
| Abschnitt 7 - Wertvorschriften (§§ 39 - 65) |
| Unterabschnitt 2 - Besondere Wertvorschriften (§§ 48 - 60) |
(1) 1Bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken sind die Gebühren für das Verfahren im Allgemeinen und für die Abhaltung des Versteigerungstermins nach dem gemäß § 74a Abs. 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung festgesetzten Wert zu berechnen. 2Ist ein solcher Wert nicht festgesetzt, ist der Grundsteuerwert maßgebend. 3Weicht der Gegenstand des Verfahrens vom Gegenstand der Grundsteuerwertfeststellung wesentlich ab oder hat sich der Wert infolge bestimmter Umstände, die nach dem Feststellungszeitpunkt des Grundsteuerwerts eingetreten sind, wesentlich verändert oder ist ein Grundsteuerwert noch nicht festgestellt, ist der nach den Grundsätzen der Grundsteuerwertfeststellung geschätzte Wert maßgebend. 4Wird der Grundsteuerwert nicht nachgewiesen, ist das Finanzamt um Auskunft über die Höhe des Grundsteuerwerts zu ersuchen; § 30 der Abgabenordnung steht der Auskunft nicht entgegen.
(2) 1Die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags bestimmt sich nach dem Gebot ohne Zinsen, für das der Zuschlag erteilt ist, einschließlich des Werts der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte zuzüglich des Betrags, in dessen Höhe der Ersteher nach § 114a des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung als aus dem Grundstück befriedigt gilt. 2Im Fall der Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft vermindert sich der Wert nach Satz 1 um den Anteil des Erstehers an dem Gegenstand des Verfahrens; bei Gesamthandeigentum ist jeder Mitberechtigte wie ein Eigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils anzusehen.
(3) 1Die Gebühr für das Verteilungsverfahren bestimmt sich nach dem Gebot ohne Zinsen, für das der Zuschlag erteilt ist, einschließlich des Werts der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte. 2Der Erlös aus einer gesonderten Versteigerung oder sonstigen Verwertung (§ 65 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung) wird hinzugerechnet.
(4) Sind mehrere Gegenstände betroffen, ist der Gesamtwert maßgebend.
(5) 1Bei Zuschlägen an verschiedene Ersteher wird die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags von jedem Ersteher nach dem Wert der auf ihn entfallenden Gegenstände erhoben. 2Eine Bietergemeinschaft gilt als ein Ersteher.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern sowie zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts (Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025) vom 07.04.2025
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 11.04.2025 | Gesetz zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern sowie zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts (Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025) | 07.04.2025 |
gesetz § 49a(weggefallen) § 50Bestimmte Beschwerdeverfahren § 50aVerfahren nach dem Agrarorganisationen-
und-
Lieferketten-
Gesetz § 51Gewerblicher Rechtsschutz § 51aVerfahren nach dem Kapitalanleger-
Musterverfahrens-
gesetz § 52Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz-
und Sozial-
gerichtsbarkeit § 53Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes § 53a(weggefallen) § 54Zwangsversteigerung § 55Zwangsverwaltung § 56Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbauwerken, Luftfahrzeugen und grundstücksgleichen Rechten § 57Zwangsliquidation einer Bahneinheit § 58Insolvenzverfahren § 59Verteilungsverfahren nach der Schifffahrts-
rechtlichen Verteilungsordnung § 59aUmsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechte-
durchsetzungsgesetz § 60Gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichts-
gesetzes
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Rechtsprechung zu § 54 GKG
93 Entscheidungen zu § 54 GKG in unserer Datenbank:
- BGH, 20.07.2026 - V ZB 90/25
Festsetzung des Gegenstandswerts der anwwaltlichen Tätigkeit im ...
- BGH, 17.06.2026 - V ZB 59/25
ZVG: Offenkundige Vertretungsmacht bei Einsicht des Rechtspfleger ins ...
- BGH, 06.08.2026 - V ZB 13/26
Zurückweisung eines Gebots eines Bieters ohne Nachweis der Vertretungsmacht ...
Zum selben Verfahren:
- LG Lübeck, 07.10.2024 - 7 T 481/24
Maßgeblichkeit des Einheitswerts für Streitwertfestsetzung
- OLG Stuttgart, 08.05.2019 - 8 W 398/16
Zwangsversteigerungsverfahren: Kosten bei Versteigerung mehrerer Grundstücke
- BGH, 11.06.2026 - V ZB 81/25
Zwangsversteigerung - Bieter müssen gesamte Vertretungskette nachweisen
- BGH, 24.06.2025 - V ZB 63/23
Zum selben Verfahren:
- BGH, 20.03.2025 - V ZB 63/23
Vererbter Miteigentumsanteil an einem Grundstück und Möglichkeit einer ...
- BGH, 20.03.2025 - V ZB 63/23
- LG Kaiserslautern, 31.07.2026 - 5 T 110/26
Querverweise
Auf § 54 GKG verweisen folgende Vorschriften:
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Wertvorschriften
- Besondere Wertvorschriften
- § 56 (Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbauwerken, Luftfahrzeugen und grundstücksgleichen Rechten)