Gerichtskostengesetz

   Abschnitt 7 - Wertvorschriften (§§ 39 - 65)   
   Unterabschnitt 2 - Besondere Wertvorschriften (§§ 48 - 60)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 50a
Verfahren nach dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz

In Verfahren nach dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung.

Vorschrift eingefügt durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes vom 02.06.2021 (BGBl. I S. 1278), in Kraft getreten am 09.06.2021 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
09.06.2021
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes02.06.2021BGBl. I S. 1278
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