Zivilprozessordnung
Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945b) |
Abschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 802a - 882h) |
Titel 2 - Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 803 - 863) |
Untertitel 2 - Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen (§§ 808 - 827) |
Gegenstände, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, sollen nicht gepfändet werden, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, dass durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.
Rechtsprechung zu § 812 ZPO
52 Entscheidungen zu § 812 ZPO in unserer Datenbank:
- OVG Saarland, 14.07.2006 - 3 W 4/06
Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit einer Pfändung wegen ...
- LG Aachen, 25.06.2018 - 5 T 68/18
Nicht erledigte Pfändung, Vermögensverzeichnis
Zum selben Verfahren:
- AG Düren, 14.03.2018 - 31 M 272/18
Erheben der Gebühr eines Gerichtsvollziehers für eine nicht bewirkte Pfändung ...
- AG Düren, 14.03.2018 - 31 M 272/18
- LAG Bremen, 30.08.2007 - 3 Sa 75/07
Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Rückzahlung von per ...
- KG, 08.01.2018 - 8 U 21/17
Zur Haftung aus unerlaubter Handlung wegen Verletzung des Vermieterpfandrechtes
- LG Hannover, 12.06.1989 - 11 T 169/89
- AG Lörrach, 27.04.2005 - 1 M 1174/05
Kostenvorschusspflicht des Räumungsgläubigers vor Zwangsräumung einer Wohnung: ...
- OLG Stuttgart, 18.04.2017 - 10 U 120/16
- OLG Hamm, 09.06.2016 - 5 WF 80/16
Hemmung der Verjährung von Unterhaltsansprüchen eines Kindes
- AG Zeitz, 25.02.2014 - 5 K 24/12
Zwangsversteigerung von Wohnungseigentum: Fristberechnung für Nachweis der ...
Querverweise
Auf § 812 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 4 (Erfolgsunabhängige Vergütung)