Zivilprozessordnung
Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945b) |
Abschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 802a - 882i) |
Titel 3 - Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen (§§ 864 - 871) |
(1) Der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen außer den Grundstücken die Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, die im Schiffsregister eingetragenen Schiffe und die Schiffsbauwerke, die im Schiffsbauregister eingetragen sind oder in dieses Register eingetragen werden können.
(2) Die Zwangsvollstreckung in den Bruchteil eines Grundstücks, einer Berechtigung der im Absatz 1 bezeichneten Art oder eines Schiffes oder Schiffsbauwerks ist nur zulässig, wenn der Bruchteil in dem Anteil eines Miteigentümers besteht oder wenn sich der Anspruch des Gläubigers auf ein Recht gründet, mit dem der Bruchteil als solcher belastet ist.
vollstreckung § 865Verhältnis zur Mobiliar-
vollstreckung § 866Arten der Vollstreckung § 867Zwangshypothek § 868Erwerb der Zwangshypothek durch den Eigentümer § 869Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung § 870Grundstücksgleiche Rechte § 870aZwangsvollstreckung in ein Schiff oder Schiffsbauwerk § 871Landesrechtlicher Vorbehalt bei Eisenbahnen
Rechtsprechung zu § 864 ZPO
147 Entscheidungen zu § 864 ZPO in unserer Datenbank:
- OLG Naumburg, 21.07.2017 - 12 Wx 12/17
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- BGH, 22.09.2022 - V ZB 8/22
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Querverweise
Auf § 864 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Vollstreckung
- Vollstreckung wegen Geldforderungen
- Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen
- § 322 (Verfahren)
Redaktionelle Querverweise zu § 864 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
- § 848 III (Herausgabeanspruch auf eine unbewegliche Sache) (zu §§ 864 ff)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
- § 136 (Verstrickungsbruch; Siegelbruch)