Zivilprozessordnung

   Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945b)   
   Abschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 802a - 882i)   
   Titel 3 - Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen (§§ 864 - 871)   
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Textdarstellung

  

§ 870a
Zwangsvollstreckung in ein Schiff oder Schiffsbauwerk

(1) 1Die Zwangsvollstreckung in ein eingetragenes Schiff oder in ein Schiffsbauwerk, das im Schiffsbauregister eingetragen ist oder in dieses Register eingetragen werden kann, erfolgt durch Eintragung einer Schiffshypothek für die Forderung oder durch Zwangsversteigerung. 2Die Anordnung einer Zwangsversteigerung eines Seeschiffs ist unzulässig, wenn sich das Schiff auf der Reise befindet und nicht in einem Hafen liegt.

(2) § 866 Abs. 2, 3, § 867 gelten entsprechend.

(3) 1Wird durch eine vollstreckbare Entscheidung die zu vollstreckende Entscheidung oder ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder deren Einstellung angeordnet, so erlischt die Schiffshypothek; § 57 Abs. 3 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940 (RGBl. I S. 1499) ist anzuwenden. 2Das Gleiche gilt, wenn durch eine gerichtliche Entscheidung die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung und zugleich die Aufhebung der erfolgten Vollstreckungsmaßregeln angeordnet wird oder wenn die zur Abwendung der Vollstreckung nachgelassene Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Seehandelsrechts vom 20.04.2013 (BGBl. I S. 831), in Kraft getreten am 25.04.2013 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
25.04.2013
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts20.04.2013BGBl. I S. 831

Rechtsprechung zu § 870a ZPO

5 Entscheidungen zu § 870a ZPO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 870a ZPO verweisen folgende Vorschriften:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Zwangsvollstreckung
        Arrest und einstweilige Verfügung
          § 931 (Vollziehung in eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk)
    Abgabenordnung (AO) 
      Vollstreckung
        Vollstreckung wegen Geldforderungen
          Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen
            § 322 (Verfahren)
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