Strafgesetzbuch
Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a) |
7. Titel - Einziehung (§§ 73 - 76b) |
(1) 1Die Anordnung der Einziehung nach den §§ 73 und 73a richtet sich gegen einen anderen, der nicht Täter oder Teilnehmer ist, wenn
2Satz 1 Nummer 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn das Erlangte zuvor einem Dritten, der nicht erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass das Erlangte aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, entgeltlich und mit rechtlichem Grund übertragen wurde.
(2) Erlangt der andere unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 einen Gegenstand, der dem Wert des Erlangten entspricht, oder gezogene Nutzungen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 kann das Gericht auch die Einziehung dessen anordnen, was erworben wurde
1. | durch Veräußerung des erlangten Gegenstandes oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder | |
2. | auf Grund eines erlangten Rechts. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.07.2017 | Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung | 13.04.2017 |
Rechtsprechung zu § 73b StGB
257 Entscheidungen zu § 73b StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 01.07.2021 - 3 StR 518/19
Urteil wegen Einziehung des durch die Ausfuhr von Waffen nach Kolumbien Erlangten ...
Zum selben Verfahren:
- LG Kiel, 03.04.2019 - 3 KLs 3/18
Prozess gegen Sig-Sauer-Manager: Deutsche Pistolen für den Bürgerkrieg
- LG Kiel, 03.04.2019 - 3 KLs 3/18
- OLG Hamm, 22.04.2020 - 5 Ws 59/20
Beschlagnahme; Grundstück; Verschiebungsfall; Einziehung von Taterträgen bei ...
- BGH, 28.05.2020 - 3 StR 364/19
Einziehung von Wertersatz gegenüber dem Tatbeteiligten als zulässig mit der ...
- BGH, 08.02.2023 - 1 StR 376/22
- BGH, 15.01.2020 - 1 StR 529/19
Einziehung (erlangtes Etwas bei Umsatzsteuerhinterziehung; Einziehung gegen den ...
- LG Bonn, 19.08.2019 - 62 KLs 1/19
Cum-Ex-Komplex: Anordnung der Einziehungsbeteiligung von fünf Gesellschaften
Zum selben Verfahren:
- BGH, 28.07.2021 - 1 StR 519/20
Besonders schwere Steuerhinterziehung (Strafbarkeit von beantragten ...
- BVerfG, 07.04.2022 - 2 BvR 2194/21
Verfassungsbeschwerde gegen die Einziehung von rund 176 Millionen Euro im ...
- LG Bonn, 16.03.2020 - 62 KLs 1/19 Corona
Beschluss zur Einziehung im Cum/Ex-Komplex
- BGH, 28.07.2021 - 1 StR 519/20
Querverweise
Auf § 73b StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Besonderer Teil
- Begünstigung und Hehlerei
- § 261 (Geldwäsche)
- Wirtschaftsstrafgesetz (WiStG)
- Ergänzende Vorschriften
- § 8 (Abführung des Mehrerlöses)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Besondere Arten des Verfahrens