Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b)   
   3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a)   
   7. Titel - Einziehung (§§ 73 - 76b)   
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Textdarstellung

  

§ 73b
Einziehung von Taterträgen bei anderen

(1) 1Die Anordnung der Einziehung nach den §§ 73 und 73a richtet sich gegen einen anderen, der nicht Täter oder Teilnehmer ist, wenn

1. er durch die Tat etwas erlangt hat und der Täter oder Teilnehmer für ihn gehandelt hat,
2. ihm das Erlangte
a) unentgeltlich oder ohne rechtlichen Grund übertragen wurde oder
b) übertragen wurde und er erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass das Erlangte aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, oder
3. das Erlangte auf ihn
a) als Erbe übergegangen ist oder
b) als Pflichtteilsberechtigter oder Vermächtnisnehmer übertragen worden ist.

2Satz 1 Nummer 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn das Erlangte zuvor einem Dritten, der nicht erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass das Erlangte aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, entgeltlich und mit rechtlichem Grund übertragen wurde.

(2) Erlangt der andere unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 einen Gegenstand, der dem Wert des Erlangten entspricht, oder gezogene Nutzungen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 kann das Gericht auch die Einziehung dessen anordnen, was erworben wurde

1. durch Veräußerung des erlangten Gegenstandes oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2. auf Grund eines erlangten Rechts.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017 (BGBl. I S. 872), in Kraft getreten am 01.07.2017 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassung

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.07.2017
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung13.04.2017BGBl. I S. 872

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Querverweise

Auf § 73b StGB verweisen folgende Vorschriften:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Allgemeiner Teil
        Rechtsfolgen der Tat
          Einziehung
            § 73c (Einziehung des Wertes von Taterträgen)
            § 73e (Ausschluss der Einziehung des Tatertrages oder des Wertersatzes)
            § 76a (Selbständige Einziehung)
            § 76b (Verjährung der Einziehung von Taterträgen und des Wertes von Taterträgen)
     
      Besonderer Teil
        Begünstigung und Hehlerei
          § 261 (Geldwäsche)
    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Besondere Arten des Verfahrens
        Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme
          § 422 (Abtrennung der Einziehung)
          § 433 (Nachverfahren)
     
      Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
        Strafvollstreckung
          § 459g (Vollstreckung von Nebenfolgen)
          § 459h (Entschädigung)
          § 459i (Mitteilungen)
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