Strafgesetzbuch
| Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
| 3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a) |
| 6. Titel - Maßregeln der Besserung und Sicherung (§§ 61 - 72) |
| Entziehung der Fahrerlaubnis (§§ 69 - 69b) |
(1) 1Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. 2Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.
(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen
| 1. | der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c), | |
| 1a. | des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d), | |
| 2. | der Trunkenheit im Verkehr (§ 316), | |
| 3. | des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder | |
| 4. | des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht, |
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.
(3) 1Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. 2Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.
Fassung aufgrund des Sechsundfünfzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes - Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr vom 30.09.2017
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 13.10.2017 | Sechsundfünfzigstes Strafrechtsänderungsgesetz - Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr | 30.09.2017 |
Rechtsprechung zu § 69 StGB
2.656 Entscheidungen zu § 69 StGB in unserer Datenbank:
- BayObLG, 24.07.2020 - 205 StRR 216/20
Fahrlässige Trunkenheit im Verkehr
Zum selben Verfahren:
- AG München, 09.01.2020 - 941 Cs 414 Js 196533/19
Alkoholfahrt mit dem E-Scooter
- AG München, 09.01.2020 - 941 Cs 414 Js 196533/19
- VG Würzburg, 23.02.2022 - W 6 K 21.1113
Entziehung der Fahrerlaubnis, Fahrt mit E-Scooter unter dem Einfluss von ...
- BGH, 24.03.2021 - 4 StR 416/20
Garantenstellung aus Ingerenz ist besonderes persönliches Merkmal
Zum selben Verfahren:
- LG Halle, 16.07.2020 - 3 Qs 81/20
Trunkenheitsfahrt, E-Scooter, Entziehung der Fahrerlaubnis
- AG Berlin-Tiergarten, 21.03.2018 - 297 Gs 47/18
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, bedeutender Schaden, Carsharingfahrzeug
- BVerfG, 08.11.2017 - 2 BvR 2129/16
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die vorläufige Entziehung der ...
- VGH Bayern, 28.01.2022 - 11 CS 21.2171
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen nicht fristgerechter Beibringung eines ...
- KG, 10.12.2021 - 3 Ss 56/21
Anforderungen an eine Beschränkung eines eingelegten Rechtsmittels
Querverweise
Auf § 69 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsfolgen der Tat
- Strafen
- Nebenstrafe
- § 44 (Fahrverbot)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Ermittlungsmaßnahmen
- § 111a (Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis)
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Kosten des Verfahrens
- § 473 (Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung)
- Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
- Das Zentralregister
- Rechtswirkungen der Tilgung
- § 52 (Ausnahmen)
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- I. - Verkehrsvorschriften
- IV. - Fahreignungsregister
- § 29 (Tilgung der Eintragungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 69 StGB:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Ermittlungsmaßnahmen
- § 94 III (Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen zu Beweiszwecken) (zu § 69 III 2)