Strafgesetzbuch
| Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
| 3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a) |
| 6. Titel - Maßregeln der Besserung und Sicherung (§§ 61 - 72) |
| Entziehung der Fahrerlaubnis (§§ 69 - 69b) |
(1) 1Darf der Täter auf Grund einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis im Inland Kraftfahrzeuge führen, ohne daß ihm von einer deutschen Behörde eine Fahrerlaubnis erteilt worden ist, so hat die Entziehung der Fahrerlaubnis die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. 2Mit der Rechtskraft der Entscheidung erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. 3Während der Sperre darf weder das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, noch eine inländische Fahrerlaubnis erteilt werden.
(2) 1Ist der ausländische Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden und hat der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, so wird der Führerschein im Urteil eingezogen und an die ausstellende Behörde zurückgesandt. 2In einem ausländischen Führerschein, der weder von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union noch von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt wurde, werden die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre vermerkt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung der Vollstreckung von Fahrverboten und Entziehungen der Fahrerlaubnis bei Inhabern ausländischer EU- und EWR-Führerscheine ohne ordentlichen Wohnsitz im Inland vom 23.02.2026
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.06.2026 | Gesetz zur Neuregelung der Vollstreckung von Fahrverboten und Entziehungen der Fahrerlaubnis bei Inhabern ausländischer EU- und EWR-Führerscheine ohne ordentlichen Wohnsitz im Inland | 23.02.2026 |
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Rechtsprechung zu § 69b StGB
174 Entscheidungen zu § 69b StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 18.06.2026 - 4 StR 680/25
Voraussetzungen der unbefristeten Unterbringung eines Angeklagten in einem ...
- AG Böblingen, 28.03.2019 - 17 Ds 74 Js 18981/19
Fahren ohne Fahrerlaubnis - Türkischen Fahrerlaubnis
- KG, 28.07.2026 - 3 ORs 35/26
Anforderungen an Urteilsgründe bei verbotenem Kraftfahrzeugrennen ...
- VG Augsburg, 21.02.2022 - Au 7 K 21.2287
Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Kraftfahrzeuge wegen Nichtbeibringung ...
- VG Karlsruhe, 03.12.2021 - 2 K 2745/21
Verwendbarkeit von Eintragungen im Fahreignungsregister während der ...
- VG Lüneburg, 26.04.2023 - 1 A 124/20
Ausländische Fahrerlaubnis; Ermessen; Sperrfrist; Feststellender Verwaltungsakt ...
- OLG Saarbrücken, 14.09.2020 - Ss 40/20
Trunkenheitsfahrt, erforderliche Feststellungen, Regelvermutung, Widerlegung, ...
- LG Köln, 13.09.2024 - 118 KLs 10/24
- BGH, 20.08.1996 - 1 StR 463/96
Unerlaubte Einfuhr von Schusswaffen mittels eines Kraftfahrzeugs - ...
- BGH, 20.02.2018 - 3 StR 645/17
Voraussetzungen eines Hanges zum übermäßigen Konsum von Rauschmitteln (Konsum ...
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 69b StGB
| 01.06.1995 | Zweiunddreißigstes Strafrechtsänderungsgesetz - §§ 44, 69b StGB - (32. StrÄndG) | BGBl. I S. 747 |
Querverweise
Auf § 69b StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Ermittlungsmaßnahmen
- § 111a (Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis)