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Strafprozeßordnung

   6. Buch - Besondere Arten des Verfahrens (§§ 407 - 444)   
   3. Abschnitt - Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme (§§ 421 - 443)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ StPO (https://dejure.org/gesetze/StPO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ StPO
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__paste_bez__ __paste_norm__ Strafprozeßordnung
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§ 436
Entscheidung im selbständigen Einziehungsverfahren

(1) 1Die Entscheidung über die selbständige Einziehung trifft das Gericht, das im Fall der Strafverfolgung einer bestimmten Person zuständig wäre. 2Für die Entscheidung über die selbständige Einziehung ist örtlich zuständig auch das Gericht, in dessen Bezirk der Gegenstand sichergestellt worden ist.

(2) § 423 Absatz 1 Satz 2 und § 434 Absatz 2 bis 4 gelten entsprechend.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017 (BGBl. I S. 872), in Kraft getreten am 01.07.2017 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.07.2017
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung13.04.2017BGBl. I S. 872

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Rechtsprechung zu § 436 StPO

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Querverweise

Auf § 436 StPO verweisen folgende Vorschriften:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Rechtsmittel
        Beschwerde
          § 304 (Zulässigkeit)
     
      Besondere Arten des Verfahrens
        Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme
          § 439 (Der Einziehung gleichstehende Rechtsfolgen)
        Verfahren bei Festsetzung von Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen
          § 444 (Verfahren)
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