Strafprozeßordnung
| 6. Buch - Besondere Arten des Verfahrens (§§ 407 - 444) |
| 3. Abschnitt - Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme (§§ 421 - 443) |
(1) Richtet sich die Einziehung gegen eine Person, die nicht Beschuldigter ist, so wird sie auf Anordnung des Gerichts am Strafverfahren beteiligt, soweit dieses die Einziehung betrifft (Einziehungsbeteiligter).
(2) 1Die Anordnung der Verfahrensbeteiligung unterbleibt, wenn derjenige, der von ihr betroffen wäre, erklärt, dass er gegen die Einziehung des Gegenstandes keine Einwendungen vorbringen wolle. 2Die Erklärung ist schriftlich abzugeben oder von dem Gericht, der Staatsanwaltschaft oder ihren Ermittlungspersonen in Gegenwart des Betroffenen zu protokollieren oder auf sonstige Weise zu dokumentieren. 3War die Anordnung zum Zeitpunkt der Erklärung bereits ergangen, wird sie aufgehoben.
(3) Die Verfahrensbeteiligung kann bis zum Ausspruch der Einziehung und, wenn eine zulässige Berufung eingelegt ist, bis zur Beendigung der Schlussvorträge im Berufungsverfahren angeordnet werden.
(4) 1Der Beschluss, durch den die Verfahrensbeteiligung angeordnet wird, kann nicht angefochten werden. 2Wird die Verfahrensbeteiligung abgelehnt, ist sofortige Beschwerde zulässig.
(5) Durch die Verfahrensbeteiligung wird der Fortgang des Verfahrens nicht aufgehalten.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz vom 12.07.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 17.07.2024 | Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz | 12.07.2024 | |
| 01.07.2017 | Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung | 13.04.2017 |
beteiligte am Strafverfahren § 425Absehen von der Verfahrens-
beteiligung § 426Anhörung von möglichen Einziehungs-
beteiligten im vorbereitenden Verfahren § 427Befugnisse des Einziehungs-
beteiligten im Hauptverfahren § 428Vertretung des Einziehungs-
beteiligten § 429Terminsnachricht an den Einziehungs-
beteiligten § 430Stellung in der Hauptverhandlung § 431Rechtsmittel-
verfahren § 432Einziehung durch Strafbefehl § 433Nachverfahren § 434Entscheidung im Nachverfahren § 435Selbständiges Einziehungsverfahren § 436Entscheidung im selbständigen Einziehungsverfahren § 437Besondere Regelungen für das selbständige Einziehungsverfahren § 438Nebenbetroffene am Strafverfahren § 439Der Einziehung gleichstehende Rechtsfolgen § 440(weggefallen) § 441(weggefallen) § 442(weggefallen) § 443Vermögens-
beschlagnahme
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Rechtsprechung zu § 424 StPO
56 Entscheidungen zu § 424 StPO in unserer Datenbank:
- BGH, 29.07.2026 - 4 StR 77/26
- BGH, 29.04.2026 - 3 StR 406/25
Einziehung des entstandenen öffentlichrechtlichen Auszahlungsanspruchs infolge ...
- BGH, 29.04.2026 - 1 StR 51/25
Antrag der Einziehungsbeteiligten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor ...
- OLG Celle, 10.08.2026 - 2 ORbs 143/26
Rechtsbeschwerde gegen Einziehungseinordnung; Grundsätzlich keine Verpflichtung ...
- KG, 27.01.2026 - 5 Ws 148/25
Überraschungsentscheidung im selbständigen Einziehungsverfahren
- BGH, 10.12.2025 - 1 StR 505/25
Einziehung rechtswidrig: Mit Muttis BMW zum Drogendeal
- BGH, 10.07.2025 - StB 21/25
Statthaftigkeit der Beschwerde gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte; Verfahren ...
- OLG Koblenz, 01.03.2024 - 2 Ws 25/24
Einziehungsbeteiligung: Unzulässigkeit eines Nachverfahrens nach formeller ...
- OLG Bremen, 19.06.2018 - 1 Ws 146/17
Zulässigkeit der Aufhebung der Anordnung der Verfahrensbeteiligung im Hinblick ...
- OLG Bamberg, 01.10.2018 - 1 Ws 479/18
Rechtsmittel der Einziehungsbeteiligten gegen die Abtrennung des Verfahrens über ...
Querverweise
Auf § 424 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Besondere Arten des Verfahrens
- Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme
- Verfahren bei Festsetzung von Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen
- § 444 (Verfahren)
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Kosten des Verfahrens
- § 467a (Auslagen der Staatskasse bei Einstellung nach Anklagerücknahme)
§ 469 (Kostentragungspflicht des Anzeigenden bei leichtfertiger oder vorsätzlicher Erstattung einer unwahren Anzeige)
§ 470 (Kosten bei Zurücknahme des Strafantrags)
§ 473 (Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung)
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Verfahren bei Anordnung von Nebenfolgen oder der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung
- § 87 (Anordnung der Einziehung)