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   BVerfG, 08.11.2023 - 2 BvR 294/22   

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BVerfG, 08.11.2023 - 2 BvR 294/22 (https://dejure.org/2023,41996)
BVerfG, Entscheidung vom 08.11.2023 - 2 BvR 294/22 (https://dejure.org/2023,41996)
BVerfG, Entscheidung vom 08. November 2023 - 2 BvR 294/22 (https://dejure.org/2023,41996)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Burhoff online

    Absprache/Verständigung, Umfang der Mitteilungspflicht, Umfang der Beruhensprüfung

  • Bundesverfassungsgericht

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 Satz 2 Strafprozessordnung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 374 AO 1977
    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Zu den Anforderungen an die Transparenz von Verständigungen im Strafverfahren ("Deal") - sowie zur Überprüfung im Rahmen der Revision - hier: Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) ...

  • Wolters Kluwer

    Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren durch einen Verstoß gegen die Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO; Vorwurf einer unzureichenden Erforschung der Wahrheit und Würdigung der Beweislage in einer Verständigungssituation

  • rewis.io

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Zu den Anforderungen an die Transparenz von Verständigungen im Strafverfahren ("Deal") - sowie zur Überprüfung im Rahmen der Revision - hier: Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Zu den Anforderungen an die Transparenz von Verständigungen im Strafverfahren ("Deal") - sowie zur Überprüfung im Rahmen der Revision - hier: Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) ...

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 Satz 2 Strafprozessordnung

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Entscheidungsanmerkung)

    Absprache: Mitteilungspflicht und Beruhensprüfung

  • lto.de (Kurzinformation)

    Verständigung im Strafprozess: Ein Geständnis allein stützt keine Verurteilung

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 Satz 2 Strafprozessordnung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Der "Deal" im Strafverfahren

Besprechungen u.ä.

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Entscheidungsanmerkung)

    Absprache: Mitteilungspflicht und Beruhensprüfung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2024, 1097
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (34)

  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 08.11.2023 - 2 BvR 294/22
    Der Beschwerdeführer behauptet einen defizitären Vollzug des Verständigungsgesetzes in der konkreten fachgerichtlichen Anwendung, ohne sich mit den in der Leitentscheidung des Senats vom 19. März 2013 entwickelten grundsätzlichen Maßstäben zur Auslegung des § 257c Abs. 1 Satz 2 StPO (vgl. BVerfGE 133, 168 ) zu befassen und hieran anzuknüpfen.

    Der Vorwurf einer unzureichenden Erforschung der Wahrheit und Würdigung der Beweislage in einer Verständigungssituation erfordert eine Auseinandersetzung mit den vom Senat in seiner Leitentscheidung vom 19. März 2013 entwickelten Grundsätzen zur Auslegung des § 257c Abs. 1 Satz 2 StPO (vgl. BVerfGE 133, 168 ).

    Eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren liegt allerdings erst dann vor, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht - auch in seiner Auslegung und Anwendung durch die Fachgerichte - ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben wurde (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 64, 135 ; 122, 248 ; 133, 168 ).

    Hiernach muss sich eine Verständigung unter allen Umständen "im Lichte der öffentlichen Hauptverhandlung offenbaren" (BVerfGE 133, 168 ; BTDrucks 16/12310, S. 12).

    Mit dem Gebot, die mit einer Verständigung verbundenen Vorgänge umfassend in die Hauptverhandlung einzubeziehen, gewährleistet der Gesetzgeber nicht nur vollständige Transparenz; er legt zugleich besonderes Gewicht auf die Kontrollfunktion der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung und bekräftigt damit, dass auch im Fall der Verständigung der Inbegriff der Hauptverhandlung die Grundlage der richterlichen Überzeugungsbildung bleibt (vgl. BVerfGE 133, 168 ).

    Dies ist notwendig, damit das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Fähigkeit des Staates, mittels einer wirksamen Strafverfolgung öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten und Gerechtigkeit im Einzelfall sowie eine gleichmäßige Behandlung aller zu garantieren, uneingeschränkt aufrechterhalten werden kann (BVerfGE 133, 168 ).

    Dementsprechend sind alle wesentlichen Elemente einer Verständigung, zu denen nach dem vom Gesetzgeber verfolgten Konzept auch außerhalb der Hauptverhandlung geführte Vorgespräche zählen, zum Gegenstand der Erörterung in der Hauptverhandlung zu machen und unterliegen der Protokollierungspflicht (vgl. BVerfGE 133, 168 ).

    (1) Der Inhalt des während der Unterbrechung der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht geführten Gesprächs zwischen dem Vertreter der Staatsanwaltschaft, dem Strafrichter und dem Verteidiger des Beschwerdeführers unterfiel jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 StPO, als der Vorsitzende durch die Aussage "Wenn es eine Vereinbarung geben solle, müsse sich diese auf die gesamten Anklagevorwürfe beziehen" ausdrücklich die Möglichkeit einer Vereinbarung in Betracht gezogen hatte (vgl. hierzu BVerfGE 133, 168 ).

    Nach dem Sinn und Zweck des § 243 Abs. 4 StPO oblag es dem Vorsitzenden jedoch, dem Beschwerdeführer und der Allgemeinheit darüber hinaus mitzuteilen, welche Standpunkte von den einzelnen Gesprächsteilnehmern vertreten, von welcher Seite die Frage einer Verständigung aufgeworfen wurde und ob sie bei den anderen Gesprächsteilnehmern auf Zustimmung oder Ablehnung gestoßen ist (vgl. BVerfGE 133, 168 ).

    Die Transparenz- und Dokumentationspflichten des Verständigungsgesetzes dürfen angesichts ihrer zentralen Bedeutung nicht als bloße Ordnungsvorschriften verstanden werden (vgl. BVerfGE 133, 168 ).

    Die Öffentlichkeit soll nicht nur eine später zustande kommende Verständigung als solche mitverfolgen, sondern auch die darauf im Vorfeld geführten Unterredungen der Verfahrensbeteiligten außerhalb der Hauptverhandlung nachvollziehen und kontrollieren können (vgl. BVerfGE 133, 168 ).

    Vor diesem Hintergrund spricht vieles dafür, dass sich die Verständigung nicht hinreichend "im Lichte der öffentlichen Hauptverhandlung" offenbart hat (vgl. BVerfGE 133, 168 ).

  • BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07

    Rügeverkümmerung

    Auszug aus BVerfG, 08.11.2023 - 2 BvR 294/22
    a) aa) Das Recht auf ein faires Verfahren hat seine Wurzeln im Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Freiheitsrechten und Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 86, 288 ; 118, 212 ; 122, 248 ) und gehört zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens (vgl. BVerfGE 38, 105 ; 46, 202 ).

    Als unverzichtbares Element der Rechtsstaatlichkeit des Strafverfahrens gewährleistet es dem Beschuldigten, prozessuale Rechte und Möglichkeiten mit der erforderlichen Sachkunde wahrnehmen und Übergriffe der staatlichen Stellen oder anderer Verfahrensbeteiligter angemessen abwehren zu können (vgl. BVerfGE 38, 105 ; 122, 248 ).

    An ihm ist die Ausgestaltung des Strafprozesses zu messen, wenn und soweit keine spezielle verfassungsrechtliche Gewährleistung existiert (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 122, 248 ; 130, 1 ).

    Eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren liegt allerdings erst dann vor, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht - auch in seiner Auslegung und Anwendung durch die Fachgerichte - ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben wurde (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 64, 135 ; 122, 248 ; 133, 168 ).

  • BVerfG, 04.02.2020 - 2 BvR 900/19

    Absprachen im Strafverfahren (Verstoß gegen die Mitteilungspflicht über ein

    Auszug aus BVerfG, 08.11.2023 - 2 BvR 294/22
    Richterliche und nichtrichterliche Mitteilungen sind nicht von identischer Qualität; der Strafprozessordnung liegt an verschiedenen Stellen die Wertung zugrunde, dass Authentizität, Vollständigkeit und Verständlichkeit einer Mitteilung oder Belehrung nur durch richterliches Handeln verbürgt sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Februar 2020 - 2 BvR 900/19 -, Rn. 38).

    Ein Einfluss einer unzureichenden Information der Öffentlichkeit auf das Urteil kann aber beispielsweise dann ausnahmsweise ausgeschlossen werden, wenn der Inhalt der geführten Gespräche zweifelsfrei feststeht und diese nicht auf die Herbeiführung einer gesetzeswidrigen Absprache gerichtet waren (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Januar 2015 - 2 BvR 2055/14 -, Rn. 19; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Januar 2015 - 2 BvR 878/14-, Rn. 28 f.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Februar 2020 - 2 BvR 900/19 -, Rn. 39).

    (aa) Es ist bereits nicht ersichtlich, dass das Revisionsgericht sich mit dem Gesichtspunkt auseinandergesetzt hätte, dass richterliche und nichtrichterliche Mitteilungen nicht von identischer Qualität sein können (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Februar 2020 - 2 BvR 900/19 -, Rn. 38), sodass auch bei erfolgter Unterrichtung durch den Verteidiger das richterliche Mitteilungsdefizit Auswirkungen auf das Aussageverhalten des Beschwerdeführers gehabt haben könnte.

  • BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81

    V-Mann

    Auszug aus BVerfG, 08.11.2023 - 2 BvR 294/22
    a) aa) Das Recht auf ein faires Verfahren hat seine Wurzeln im Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Freiheitsrechten und Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 86, 288 ; 118, 212 ; 122, 248 ) und gehört zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens (vgl. BVerfGE 38, 105 ; 46, 202 ).

    An ihm ist die Ausgestaltung des Strafprozesses zu messen, wenn und soweit keine spezielle verfassungsrechtliche Gewährleistung existiert (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 122, 248 ; 130, 1 ).

    Eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren liegt allerdings erst dann vor, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht - auch in seiner Auslegung und Anwendung durch die Fachgerichte - ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben wurde (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 64, 135 ; 122, 248 ; 133, 168 ).

  • BVerfG, 15.01.2015 - 2 BvR 878/14

    Absprachen im Strafverfahren (Verständigung; Protokollierung; Beruhensprüfung bei

    Auszug aus BVerfG, 08.11.2023 - 2 BvR 294/22
    Da die Bandbreite möglicher Verstöße gegen § 243 Abs. 4 StPO von lediglich geringfügigen Unvollständigkeiten oder Unrichtigkeiten bis hin zu groben Falschdarstellungen oder zum völligen Fehlen der Mitteilung reicht, können im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung die Schwere des Verstoßes und die Art der in der Hauptverhandlung nicht mitgeteilten Gesprächsinhalte von Bedeutung sein (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Januar 2015 - 2 BvR 878/14 -, Rn. 29).

    Ein Einfluss einer unzureichenden Information der Öffentlichkeit auf das Urteil kann aber beispielsweise dann ausnahmsweise ausgeschlossen werden, wenn der Inhalt der geführten Gespräche zweifelsfrei feststeht und diese nicht auf die Herbeiführung einer gesetzeswidrigen Absprache gerichtet waren (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Januar 2015 - 2 BvR 2055/14 -, Rn. 19; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Januar 2015 - 2 BvR 878/14-, Rn. 28 f.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Februar 2020 - 2 BvR 900/19 -, Rn. 39).

  • BVerfG, 08.10.1974 - 2 BvR 747/73

    Rechtsbeistand

    Auszug aus BVerfG, 08.11.2023 - 2 BvR 294/22
    a) aa) Das Recht auf ein faires Verfahren hat seine Wurzeln im Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Freiheitsrechten und Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 86, 288 ; 118, 212 ; 122, 248 ) und gehört zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens (vgl. BVerfGE 38, 105 ; 46, 202 ).

    Als unverzichtbares Element der Rechtsstaatlichkeit des Strafverfahrens gewährleistet es dem Beschuldigten, prozessuale Rechte und Möglichkeiten mit der erforderlichen Sachkunde wahrnehmen und Übergriffe der staatlichen Stellen oder anderer Verfahrensbeteiligter angemessen abwehren zu können (vgl. BVerfGE 38, 105 ; 122, 248 ).

  • BVerfG, 09.11.2004 - 1 BvR 684/98

    Ausschluss der Eltern nichtehelicher Kinder von einer Hinterbliebenenversorgung

    Auszug aus BVerfG, 08.11.2023 - 2 BvR 294/22
    Dies gilt jedoch ausnahmsweise dann nicht, wenn bei verständiger Einschätzung der Rechtslage und der jeweiligen verfahrensrechtlichen Situation ein Begehren nur Aussicht auf Erfolg haben kann, soweit verfassungsrechtliche Erwägungen in das fachgerichtliche Verfahren eingeführt werden, beispielsweise soweit eine bestimmte Normauslegung angestrebt wird, die ohne verfassungsrechtliche Erwägungen nicht begründbar ist (vgl. BVerfGE 112, 50 ).

    Dies entspricht der dem Grundgesetz zugrunde liegenden Vorstellung über die Verteilung der Aufgaben von Fachgerichtsbarkeit und Verfassungsgerichtsbarkeit bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 112, 50 ).

  • BGH, 20.02.2004 - 2 StR 116/03

    Ablehnung eines Antrags auf nachträgliche Begründung eines

    Auszug aus BVerfG, 08.11.2023 - 2 BvR 294/22
    Ergänzt das Gericht den Antrag der Staatsanwaltschaft in seiner Entscheidung nicht, kann davon ausgegangen werden, dass es sich die Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft zu eigen gemacht hat (vgl. BVerfGK 5, 269 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juni 2013 - 2 BvR 85/13 -, Rn. 25; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11 -, Rn. 17; vgl. auch BGH, Beschluss vom 20. Februar 2004 - 2 StR 116/03 -, juris, Rn. 1; Beschluss vom 10. August 2010 - 3 StR 229/10 -, juris, Rn. 3 m.w.N.).
  • BVerfG, 13.10.2016 - 2 BvR 1275/16

    Fortdauer der Untersuchungshaft (Freiheitsgrundrecht; Unschuldsvermutung;

    Auszug aus BVerfG, 08.11.2023 - 2 BvR 294/22
    Die Auslagen sind dem Land Sachsen-Anhalt in vollem Umfang aufzuerlegen, weil sich die Verfassungsbeschwerde in ihrem Kernanliegen als begründet erwiesen hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. September 2003 - 1 BvR 1920/03 -, Rn. 18; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Oktober 2016 - 2 BvR 1275/16 -, Rn. 61).
  • BVerfG, 30.06.2014 - 2 BvR 792/11

    Verwerfung der Revision in Strafsachen auch ohne mündliche Verhandlung möglich

    Auszug aus BVerfG, 08.11.2023 - 2 BvR 294/22
    Ergänzt das Gericht den Antrag der Staatsanwaltschaft in seiner Entscheidung nicht, kann davon ausgegangen werden, dass es sich die Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft zu eigen gemacht hat (vgl. BVerfGK 5, 269 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juni 2013 - 2 BvR 85/13 -, Rn. 25; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11 -, Rn. 17; vgl. auch BGH, Beschluss vom 20. Februar 2004 - 2 StR 116/03 -, juris, Rn. 1; Beschluss vom 10. August 2010 - 3 StR 229/10 -, juris, Rn. 3 m.w.N.).
  • BVerfG, 02.06.2005 - 2 BvR 625/01

    Rechtliches Gehör; gesetzlicher Richter (gesetzliche Zuständigkeitsordnung;

  • BVerfG, 30.06.2013 - 2 BvR 85/13

    Absprachen im Strafverfahren (Verständigung; Rechtsstaatsprinzip; faires

  • BVerfG, 15.01.2015 - 2 BvR 2055/14

    Die dem Vorsitzenden obliegende Pflicht, in der Hauptverhandlung den wesentlichen

  • BVerfG, 01.07.2014 - 2 BvR 989/14

    Substantiierung einer Verfassungsbeschwerde (Auseinandersetzung mit vorhandener

  • BVerfG, 25.09.2003 - 1 BvR 1920/03

    Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 1 durch Ablehnung der Aussetzung einer

  • BGH, 10.08.2010 - 3 StR 229/10

    Unbegründete Anhörungsrüge (Beschlussverwerfung; hinreichendes Eingehen auf das

  • BGH, 22.09.2011 - 2 StR 383/11

    Unzureichende Beweiswürdigung nach Verständigung (Erstreckung des Erfolgs der

  • BVerfG, 14.06.2007 - 2 BvR 1447/05

    Revisionsgrenzen bei Rechtsfolgenzumessung

  • BVerfG, 17.05.1983 - 2 BvR 731/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verfahrensgestaltung bei einem

  • BVerfG, 14.06.1994 - 1 BvR 1022/88

    Kindergeld

  • BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09

    Verwertungsverbot Wohnraumüberwachung

  • BVerfG, 08.06.2010 - 2 BvR 432/07

    Keine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20

  • BVerfG, 26.10.2011 - 2 BvR 1539/09

    Rechtsweggarantie (Rechtswegerschöpfung; effektiver Rechtsschutz; Widerspruch);

  • BVerfG, 12.01.1983 - 2 BvR 964/82

    Richter - Revision - Beschwerdeführer - Entscheidung - Wiederaufnahmeantrag -

  • BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88

    Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

  • BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 462/77

    Anspruch auf ein faires Verfahren und Pflichtverteitigerbestellung in der

  • BVerfG, 12.02.2020 - 2 BvR 2215/19

    Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Begründung

  • BVerfG, 28.11.2013 - 2 BvR 2784/12

    Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde (Rechtswegerschöpfung;

  • BVerfG, 19.09.2006 - 2 BvR 2115/01

    Belehrung ausländischer Beschuldigter über das Recht auf konsularische

  • BVerfG, 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84

    Straßenverkehrslärm

  • BVerfG, 21.06.1989 - 1 BvR 32/87

    Verfassungsfragen der Altersbegrenzung bei Bestellung zum Anwaltsnotar

  • BGH, 22.03.2022 - 3 StR 69/22

    Unterfallen der Bewertung eines Geständnisses dem Grundsatz der freien

  • BGH, 13.09.2016 - 5 StR 338/16

    Geständige Einlassung als Grundlage der den Schuldspruch tragenden Feststellungen

  • BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85

    Jeziden

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